174 307. Im vorliegenden Fall ist die Zeitperiode vom 1. April 2004 (Zeitpunkt des Inkfrafttreten des revidierten Kartellgesetzes) bis zum 9. Oktober 2007 (Datum der Untersuchungseröffnung und der Hausdurchsuchungen sowie der Einstellung des Verhaltens) massgebend. Das Verhalten hat somit rund 3 Jahre angedauert, weshalb sich eine Erhöhung des Basisbetrags um 30 % rechtfertigt. 308. Bei einer Erhöhung der Basisbeträge um den Dauerzuschlag von 30 % ergeben sich für die Untersuchungsadressaten die folgenden Beträge: Tabelle 9: Basisbeträge plus Dauerzuschlag der Untersuchungsadressaten in CHF