Wird wie im vorliegenden Fall die Abrede als ein umfassenderes Verhaltensmuster definiert, deren Bedeutung über die singulären Absprachen einzelner Gebühren oder Zuschläge hinausgeht (vgl. oben Rz 73 ff.), so kommt es bei der Bemessung der Dauer des Verstosses darauf an, wie lange das generelle Verhaltensmuster angedauert hat, und nicht, ob allenfalls einzelne der Gebühren oder Zuschläge von kürzerer Dauer waren oder ob diese im Verlaufe der Zeit angepasst wurden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. 174 307.