Die WEKO hat das Vorbringen der Parteien geprüft und kommt im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zum Schluss, dass der Basisbetrag von 6% im vorliegenden Fall aufgrund der oben dargestellten Umstände als angemessen erscheint. Dies insbesondere wenn anstatt des Elektroinstallationsfalles der bereits erwähnte „Baubeschläge-Fall“ als Vergleichsgrösse herangezogen wird. Zudem hat die WEKO in einem aktuellen Entscheid eine Verschärfung der Praxis für Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG (in casu Submissionsabsprachen) in Aussicht gestellt und damit die Aussagekraft der Sanktionsbemessung im Elektroinstallationsfall stark relativiert.