Die erwähnten Kriterien und Wertungen führen demnach zu einem für die Berechnung des Basisbetrags zu berücksichtigenden Satz von 6 % für die an der in Frage stehenden Abrede beteiligten Untersuchungsadressaten. Mehrere Parteien haben vorgebracht, der Basisbetrag müsse auf 5% gesenkt werden, da ein Basisbetrag von 6% als zu hoch erscheine. So habe die WEKO im viel schwerwiegenderen Fall „Elektroinstallationsbetriebe Bern“ einen Basisbetrag von 7% angenommen. Die WEKO hat das Vorbringen der Parteien geprüft und kommt im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zum Schluss, dass der Basisbetrag von 6% im vorliegenden Fall aufgrund der oben dargestellten Umstände als angemessen erscheint.