Wie weiter oben dargelegt, ergibt sich die Erheblichkeit der Abrede im vorliegenden Fall nicht aus den mit den Gebühren und Zuschlägen erzielten Umsätzen, sondern aus dem gesamten Verhaltensmuster der Abredeteilnehmer. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint es aber gerechtfertigt, die vergleichsweise tiefen Umsätze unter dem Aspekt der Schwere des Verstosses zu berücksichtigen. 304. Die erwähnten Kriterien und Wertungen führen demnach zu einem für die Berechnung des Basisbetrags zu berücksichtigenden Satz von 6 % für die an der in Frage stehenden Abrede beteiligten Untersuchungsadressaten.