Diese Abrede hat zwar zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs geführt, nicht aber zu einer Wettbewerbsbeseitigung. Die WEKO hat in ihrem Entscheid „Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren“ für eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, welche den Wettbewerb beseitigt hat, einen Satz von 7 % für die Berechnung des Basisbetrages verwendet.