22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 80 sind Abreden, die den Preiswettbewerb nicht beseitigen, sondern erheblich beeinträchtigen und nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können. 169 303. Bezüglich der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Abrede ist zu berücksichtigen, dass die vorstehenden Erwägungen ergaben, dass diese als horizontale Preisabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG zu qualifizieren ist. Diese Abrede hat zwar zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs geführt, nicht aber zu einer Wettbewerbsbeseitigung.