Vorwerfbarkeit liegt demnach schon dann vor, wenn dem Unternehmen der Verstoss gegen Art. 49a Abs. 1 KG als objektive Sorgfaltspflichtverletzung bzw. im Sinne eines Organisationsverschuldens angelastet werden kann. 158 Das Kartellgesetz darf für Unternehmen (als dessen Adressaten) allgemein als „bekannt“ vorausgesetzt werden. 159 Zur Vermeidung von Organisationsmängeln müssen Unternehmen daher generell alles Erforderliche und Zumutbare vorkehren, um ein kartellrechtskonformes Verhalten sicherzustellen. 160 Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch die objektive Sorgfaltspflichtverletzung gegeben.