22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 76 Art. 54 f. KG um Verwaltungssanktionen handle, die kein Verschulden voraussetzten. 152 Doch bereits die frühere Rekurskommission für Wettbewerbsfragen hatte diese Sichtweise relativiert, indem sie festgehalten hat, dass eine Sanktion nicht allein aus objektiven Gründen auferlegt werden könne, sondern dass auch subjektive Elemente des Verschuldens mitzuberücksichtigen seien.