22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 73 Rahmen der Untersuchung 22-0362 beurteilt wurden, gegenüber allen Verfahrensparteien einvernehmlich und abschliessend geregelt. c) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss lit. a wird auf eine ausführliche Entscheidbegründung verzichtet, indem die Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung gegenüber einer Verfügung ohne einvernehmliche Regelung reduziert werden kann.