a) Die nachfolgende einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im übereinstimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren 22-0362 zu vereinfachen, zu verkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (Weko) – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen. b) Mit der Unterzeichnung dieser einvernehmlichen Regelung werden alle in den Eröffnungsschreiben vom 9. Oktober 2007 und vom 10. Juli 2008 erwähnten Verdachtselemente sowie alle anderen Verdachtselemente und Tatsachen, die vom Sekretariat im 141 Vgl. Art. 5 Abs. 2 KG.