29 Abs. 1 KG die Art und Weise der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung. 275. Im vorliegenden Fall hat das Sekretariat mit allen Parteien eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen (vgl. oben Rz 42 ff.), welche nachfolgend (B.4.1.) wiedergegeben wird. Gleichzeitig ist die unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 49a KG zu sanktionieren (B.4.2.). B.4.1 Einvernehmliche Regelung (EVR) 276. Die mit den Spediteuren geschlossene EVR lautet – ergänzt mit dem jeweiligen Namen der Unternehmung – wie folgt: Vorbemerkungen