Unabhängig davon ist es nicht ersichtlich, dass die vorliegende Abrede durch einen der in Rz 269 abschliessend aufgezählten Effizienzgründe gerechtfertigt werden könnte. 271. Die vorliegende Preisabrede kann daher nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden. B.3.4 Ergebnis