22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 72 den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. 141 270. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung, welche im Interesse der Beteiligten, das Verfahren zu vereinfachen und zu verkürzen, mit einer einvernehmlichen Regelung abgeschlossen werden kann, haben die Parteien darauf verzichtet, Rechtfertigungsgründe i.S.v. Art. 5 Abs. 2 KG vorzubringen. Unabhängig davon ist es nicht ersichtlich, dass die vorliegende Abrede durch einen der in Rz 269 abschliessend aufgezählten Effizienzgründe gerechtfertigt werden könnte.