Im Text wurde bereits im Zusammenhang mit der Unzulässigkeitsvermutung ausführlich über den aktuellen und potentiellen Wettbewerb, die Stellung der Marktgegenseite sowie über die Auswirkungen der Gesamtabrede diskutiert (vgl. insbesondere Rz 225, 237 sowie 240 ff.). Daraus resultierend kann das Ausmass an aktueller und potentieller Konkurrenz sowie die Stellung der Marktgegenseite nicht als ausreichend bezeichnet werden, um die Auswirkungen der Gesamtabrede in genügendem Mass einzuschränken: 264.