257. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im massgebenden Zeitraum im relevanten Markt ein gewisser Aussenwettbewerb geherrscht hat. Ausserdem bestehen Anzeichen dafür, dass ebenfalls ein gewisser Wettbewerb unter den an der Gesamtabrede beteiligten Unternehmen (Innenwettbewerb) geherrscht hat. Die in Art. 5 Abs. 3 KG verankerten Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs kann daher in casu sowohl aufgrund des vorhandenen Aussenwettbewerbs als auch aufgrund des vorhandenen Innenwettbewerbs umgestossen werden. Jedoch kann nachfolgend gezeigt werden, dass die vorliegende Gesamtabrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt hat (erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG).