211. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b, VKU, der hier analog anzuwenden ist). 212. Auch zur Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes kann die Praxis der Europäischen Kommission herangezogen werden. So hat diese im Entscheid Deutsche Post/Air Express International 90 die geographische Dimension des relevanten Marktes als national angedacht, jedoch darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung auf eine Dimension grösser als national (z.B. europaweit) denkbar wäre.