Auch die EU-Kommission hat von einer solche Segmentierung abgesehen. 88 210. Aufgrund des Untersuchungsabschlusses durch eine einvernehmliche Regelung kann auf eine zusätzliche Analyse des Marktes (beispielsweise mittels SSNIP-Test 89 bzw. umfangreicher Befragungen) verzichtet werden, insbesondere da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die dargelegte Marktabgrenzung für den vorliegenden Fall unzureichend wäre. Wie in Rz 76 ff. gezeigt, beziehen sich die untersuchten Verhaltensweisen auf den Be-