Dieser Auffassung kann zugestimmt werden, so dass zumindest für den Bereich der internationalen Luftfrachtspedition keine Abgrenzung nach Zustellgeschwindigkeit vorzunehmen ist. 209. Eine detaillierte Segmentierungen nach Art der Waren und Güter – z.B. eine separate Abgrenzung von Märkten für verderbliche Waren, für Luxusgüter etc. – scheint vorliegend nicht sachgerecht, da ein Spediteur grundsätzlich in der Lage ist, den Transport sämtlicher Waren zu organisieren. Auch die EU-Kommission hat von einer solche Segmentierung abgesehen.