198. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann umgestossen werden, falls trotz der Wettbewerbsabrede wirksamer – aktueller und potentieller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Gesamtabrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Gesamtabrede beteiligten Unternehmen) besteht.