Es habe kein gemeinsames Ziel bzw. kein Gesamtplan vorgelegen, es habe keine verbundenen, sich ergänzenden Handlungen gegeben, und es habe an einem gegenseitigen Bewusstsein und Teilnahme durch stillschweigende Teilnahme gefehlt. 71 Die WEKO hat diese Vorbringen der Parteien geprüft, ist aber zum Ergebnis gelangt, dass aus Darstellung des Sachverhalts im Rahmen dieser Verfügung hervorgeht (namentlich aus den Rz 79 ff.), dass die nach schweizerischem Recht massgebenden Kriterien zur Annahme der Gesamtabrede – wie sie oben definiert wurde (vgl. Rz 188) – erfüllt sind.