22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 16 schliessenden Sachverhaltsermittlung basieren würden und gleichzeitig die Beteiligten dem Risiko zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche aussetzen würde. Auf diese sowie die weiteren Vorbringen von Agility wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. 57. Die Deutsche Bahn beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2012: • Der Verfügungsentwurf sei entsprechend den in der Stellungnahme enthaltenen Erwägungen zu kürzen, zu präzisieren und die Ausführungen zur Gesamtabrede seien an die EU-Entscheidung anzugleichen;