sowie das Abdiktieren oder Abschreiben der Protokollaussagen. (2) Einsicht in die umfangreichen Beilagen zu den Protokollaussagen in elektronischer Form durch Übergabe einer CD-Rom mit den entsprechenden Daten am Tag der Einsichtnahme. Schliesslich hatten die Parteien und ihre Rechtsvertreter (3) in einer sogenannten „Aufklärungsbestätigung und Ein- 35 Urteil des BVGer B-4497/2010 vom 23. Februar 2011, Terramare/WEKO.