Anlässlich der Sichtung der Daten hat Kühne + Nagel zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses die Versiegelung von sechs Dokumenten verlangt. Das Sekretariat hat nach einer summarischen Sichtung diese Dokumente versiegelt und ein Versiegelungsprotokoll erstellt. Nachdem Kühne + Nagel und das Sekretariat ihre Rechtsauffassungen zum Umfang des Anwaltsgeheimnisses im Zusammenhang mit den konkreten Dokumenten ausgetauscht hatten, zog Kühne + Nagel ihre Einsprache bezüglich vier Dokumenten zurück. Hinsichtlich der zwei weiterhin versiegelten Dokumente verzichtete das Sekretariat auf die Einleitung eines Entsiegelungsverfahrens beim Bundesstrafgericht.