Mit Urteil vom 28. Oktober 2008 wies die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde von Panalpina gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ab (RPW 2008/4, S. 739 ff.). Sowohl das Bundesstrafgericht als auch das Bundesgericht bestätigten die Vorgehensweise der Weko bei Hausdurchsuchungen und erachteten es namentlich als zulässig, dass die Hausdurchsuchung am zweiten Standort nicht zeitgleich, sondern erst am zweiten Durchsuchungstag stattgefunden hatte (E. 2).