{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n191\nAllgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1).\n192\nVgl. RPW 2012/3, 668, USPI – Neuchâtel; RPW 2011/4, 644 Rz 828 und 583 Rz 387, Ascopa;\nRPW 2008/1, 112 Rz 219, Strassenbeläge Tessin.\n193\nVgl. RPW 2003/2, 296, Fahrschule Graubünden. Vgl. weiter RPW 2000/1, 28, Rz. 18 ff., Recommandations de prix pour boissons servies dans la restauration romande, wo fünf Gastroverbände die\nKosten zu tragen hatten.\n194\nVgl. RPW 2011/4, 535 Rz 20 ff., Ascopa.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 90\nD Ergebnis\n343. Die WEKO kommt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:\n\n• Die fünf grossen, international tätigen Luftfrachtspediteure Agility, Deutsche Bahn,\nDeutsche Post, Kühne + Nagel und Panalpina haben eine unzulässige Abrede\nüber die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen gemäss Art. 5 Abs. 3 KG\ngetroffen, indem ein Konsens bestand, neu auftretende exogene Kostenfaktoren\ngemeinsam zu erörtern und sich über deren allfällige Weiterbelastung an die\nKunden zu koordinieren. Es handelt sich dabei um eine Gesamtabrede, welche\nsich jedenfalls in den im Rahmen dieser Verfügung dargestellten nationalen und\ninternationalen Gebühren und Zuschlägen manifestiert hat. Dabei gilt es darauf\nhinzuweisen, dass das Vorliegen dieser Abrede aufgrund der sich in der Schweiz\nauswirkenden Sachverhaltselemente und nach Massgabe des schweizerischen\nRechts erfolgt ist.\n\n• Die gesetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch\nden verbleibenden, kumulierten Innen- und Aussenwettbewerb umgestossen\nwerden.\n\n• Die Gesamtabrede führte aber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 1 KG.\n\n• Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG liegen keine vor.\n\n344. Es handelt sich somit um eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3\ni.V.m. Abs. 1 KG, welche nach Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren ist.\n345. Es konnte mit allen Parteien eine einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG\nabgeschlossen werden, welche das zukünftige Verhalten der Parteien regelt und mit vorliegender Verfügung genehmigt wird. Aufgrund des Abschlusses der einvernehmlichen Regelung konnte in der vorliegenden Verfügung die Begründungstiefe und -dichte stellenweise\nreduziert werden.\n346. Die an der unzulässigen Abrede beteiligten Speditionsunternehmen werden unter Berücksichtigung des Abschlusses der einvernehmlichen Regelung sowie von individuellen\nFaktoren, namentlich von Selbstanzeigen sanktioniert. Die kumulierte Sanktionssumme beträgt CHF 6‘220‘153.--. Weiter haben die beteiligten Speditionsunternehmen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 551‘141.-- zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von\nCHF 10‘000.-- entfallen auf Spedlogswiss.\n347. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegende Verfügung und gegen die vorliegende einvernehmliche Regelung können nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden kann. 195\n\n195\nVgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil\ndes BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.\n\n"}