{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\nB.5 Weitere Anordnungen: Beschlagnahmte Dokumente\n334. Anlässlich der Hausdurchsuchungen wurden bei den durchsuchten Untersuchungsadressaten diverse Papierdokumente beschlagnahmt sowie elektronische Daten kopiert und\ngespiegelt. 188 Die für die Untersuchung relevanten elektronischen Daten wurden in Form von\nelektronischen Berichten in die Untersuchungsakten übernommen. 189 Mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung gegenüber allen Parteien kann ausgeschlossen werden,\ndass noch auf die Original-Papierdokumente bzw. die gespiegelten Daten zurückgegriffen\nwerden muss. Dementsprechend sind nach rechtskräftigem Abschluss vorliegender Untersuchung die Original-Papierdokumente der jeweils berechtigten Partei zurückzugeben resp.\ndie gespiegelten elektronischen Daten sind zu löschen.\n\nC Kosten\n335. Nach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordnung KG 190 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat.\n336. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn\naufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt.\nVorliegend ist daher eine Gebührenpflicht zu bejahen.\n337. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100 bis 400.–. Dieser\nrichtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).\n\n338. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich\nein Stundenansatz von CHF 200.--. Die aufgewendete Zeit beträgt 2‘619.5 Stunden. Demnach beläuft sich die Gebühr auf CHF 523‘900.--\n339. Neben dem Aufwand nach Art. 4 hat der Gebührenpflichtige die Auslagen gemäss\nArt. 6 Allgemeine Gebührenverordnung 191 zu erstatten sowie die Kosten, die durch Beweis-\n\n187\nRPW 2010/4, 765 Rz 432, Baubeschläge; RPW 2009/3, 218, Rz 150, Elektroinstallationsbetriebe\nBern.\n188\nSiehe Rz 18 ff.\n189\nSiehe Rz 39.\n190\nVerordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,\nGebV-KG; SR 251.2).\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 89\nerhebung oder besondere Untersuchungsmassnahmen verursacht werden. Dieser Aufwand\nbelief sich auf CHF 37‘241.--\n\n340. Diverse Parteien haben im Rahmen ihrer Stellungnahmen vorgebracht, Spedlogswiss\nmüsse einen Teil der Verfahrenskosten tragen, da der Verband auch Partei des Verfahrens\nsei. Spedlogswiss hat mit Schreiben vom 30. November 2012 darauf hingewiesen, dass eine\nKostenauferlegung an den Verband der bisherigen Praxis der WEKO widersprechen würde.\nWeiter macht Spedlogswiss geltend, nur über bescheidene finanzielle Möglichkeiten zu verfügen (Jahresergebnis zwischen CHF 4‘000 und 8‘000) sowie im Vergleich zu den anderen\nParteien einen vernachlässigbaren Aufwand verursacht zu haben. Spedlogswiss ist insofern\nzuzustimmen, als dass in mehreren Fällen den an den Verfahren beteiligten Verbänden keine Kosten auferlegt wurden, teilweise selbst dann, wenn der Verband Partei war oder eine\neinvernehmliche Regelung mitunterschrieben hat. 192 Es gibt aber auch Gegenbeispiele: so\nwurde namentlich in dem mittels einvernehmlicher Regelung abgeschlossenene Fall „Fahrschule Graubünden“ die Hälfte der Verfahrenskosten dem Verband und die andere Hälfte\nseinen Mitgliedern belastet. 193 Spedlogswiss beruft sich auf den Fall Ascopa und macht geltend, Spedlogswiss sei kein Abredepartner gewesen und Spedlogswiss wäre ohne ihre Mitglieder eine „leere, nicht funktionsfähige Hülle“, analog zur Feststellung der WEKO für den\nVerband Ascopa. Dem ist entgegenzuhalten, dass Spedlogswiss ungleich selbständiger ist\nals Ascopa. Spedlogswiss verfügt über eine eigene Geschäftsstelle mit einem vollamtlichen\nGeschäftsleiter und einem eigenen, professionellen Sekretariat und bietet seinen Mitgliedern\nzahlreiche Dienstleistungen an, weshalb Spedlogswiss oben als Unternehmen gemäss Art. 2\nKG qualifiziert wurde (vgl. Rz 66). Diese Elemente waren bei Ascopa nicht gegeben. Selbst\ndas Sekretariat hatte Ascopa an die Fédération des Entreprises Romandes Genève (FER)\nausgelagert. 194 Weiter ist zu berücksichtigen, dass Spedlogswiss einen eigenständigen Internetauftritt pflegt und für seine Mitglieder Informationen aufbereitet und Empfehlungen abgibt. Im Zusammenhang mit der untersuchten Wettbewerbsbeschränkung ist zwar einerseits\nfestzustellen, dass Spedlogswiss selber nicht Teilnehmer an der Gesamtabrede war, dass\naber der Verband die Umsetzung der Gesamtabrede erleichtert und deren Marktwirkung\ndurch die Herausgabe von Preisempfehlungen ausgedehnt hat. Schliesslich war es im vorliegenden Fall erforderlich, eine Hausdurchsuchung bei Spedlogswiss durchzuführen und es\nwurde mit Spedlogswiss eine eigene einvernehmliche Regelung abgeschlossen, um zu verhindern dass die Gremien und Instrumente (z.B. Empfehlungen) von Spedlogswiss zukünftig\nAbsprachen zwischen Luftfrachtspediteuren erleichtern könnten. Es rechtfertigt sich daher\nunter Berücksichtigung des Verursacherprinzips Spedlogswiss die Tragung von Kosten in\nder Höhe von CHF 10‘000.-- aufzuerlegen.\n\n341. Die restlichen Gebühren werden den an der unzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligten Speditionsunternehmen zu gleichen Teilen von je CHF 110‘228.-- und unter solidarischer\nHaftbarkeit auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV).\n342. Agility hat im Rahmen der Stellungnahme vorgebracht, es seien den Selbstanzeigern\naufgrund ihrer Mitwirkung im Verfahren tiefere Kosten aufzuerlegen. Diesem Vorbringen\nkann nicht gefolgt werden. Die Mitwirkung im Rahmen der Selbstanzeige führt zu einer Reduktion der Sanktion, nicht zu einer Reduktion der Verfahrenskosten.\n\n"}