{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 87\nnehmens in casu von grösserer Bedeutung als im dargestellten Präzedenzfall. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein internationales Kartell, so dass durch die Hausdurchsuchungen nur dasjenige Beweismaterial sichergestellt werden konnte, welches in der Schweiz\nzugänglich war. Gerade die Unterlagen welche die Deutsche Bahn und Agility als Beweismittel eingereicht haben, waren für die Wettbewerbsbehörde nur auf diesem Weg zugänglich,\nda sich die Konzernsitze der beiden Gesellschaften im Ausland befinden. Zudem wurde bei\nAgility gar keine Hausdurchsuchung durchgeführt und auch die Untersuchung erst aufgrund\nder eigenen Selbstanzeige eröffnet. Aufgrund der Komplexität und Mehrschichtigkeit der Absprache waren die umfangreichen Beweismittel, welche durch die Deutsche Bahn und von\nAgility eingereicht wurden von wesentlicher Bedeutung zur Erbringung des Nachweises,\ndass sich die Absprache nicht in Abreden bezüglich singulärer Gebühren erschöpft hat, sondern eine Gesamtabrede vorlag, sich bezüglich der Weitergabe exogener Kostenfaktoren an\ndie Kunden zu koordinieren. Weiter waren die Verbesserung der Beweislage durch die zweite und dritte Selbstanzeige insofern mitentscheidend für den Verfahrenserfolg, als dass die\nRechtslage hinreichend erstellt werden konnte, um eine einvernehmliche Regelung abzuschliessen und auf weitere Ermittlungsmassnahmen verzichten zu können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint im vorliegenden Fall eine Reduktion von [40–50] % für\ndie Deutsche Bahn und Agility als sachgerecht.\n\nB.4.2.6 Ergebnis\n331. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände und aller\ngenannten sanktionserhöhenden und -mildernden Faktoren lässt sich die Sanktionsberechnung für jede Untersuchungsadressatin wie folgt zusammenfassen (wobei in der Tabelle jeweils der Sanktionsbetrag nach erfolgtem Berechnungsschritt angegeben wird):\nTabelle 10: Zusammenfassung der Sanktionsberechnung\n\nDeutsche Deutsche Kühne +\nBemessung der Sanktion Agility Panalpina\nBahn Post Nagel\n\nGesamtumsatz in der [500–600] [400–500] [1500–1700] [500–600] [800–900]\nSchweiz Mio. Mio. Mio. Mio. Mio.\n\nMaximalhöhe der Sankti- [50–60] Mio. [40–50] Mio. [150–170] [50–60] Mio. [80–90] Mio.\n10 %\non Mio.\n\nUmsatz auf dem relevan- [10–30] Mio. [20–40] Mio. [50–150] Mio. [10–30] Mio. [40–60] Mio.\nten Markt\n\nObergrenze Basisbetrag 10 % [1–3] Mio. [2–4] Mio. [5–15] Mio. [1–3] Mio. [4–6] Mio.\n\nKonkreter Basisbetrag 6% [1–3] Mio. [1–3] Mio. [5–15] Mio. [1–3] Mio. [3–5] Mio.\n\nZuschlag für Dauer + 30 % [1–3] Mio. [1–4] Mio. [5–15] Mio. [1–3] Mio. [3–5] Mio.\n\nErschwerende Umstände /\n+/-0 %\nMutmasslicher Gewinn\n\nMildernde Umstände: -[15–20] % [1–3] Mio. [1–4] Mio. [5–15] Mio. 1‘173‘767 3‘117‘286\nReduktion zufolge EVR bzw.\n-[20–25]%\n\nReduktion der Sanktion 907‘349 1‘021‘751\nzufolge Bonus (Art. 12 -[40–50] %\nSVKG)\n\nReduktion der Sanktion 0\nzufolge Bonus (Art. 12 -100 %\nSVKG)\n\nTotal: 907‘349 1‘021‘751 0 1‘173‘767 3‘117‘286\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 88\nB.4.2.7 Tragbarkeitsprüfung\n\n332. Schliesslich muss eine Busse als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für\ndie betroffenen Unternehmen auch finanziell tragbar sein. Dieses Kriterium wird regelmässig\nschwer zu beurteilen sowie in Relation zur Risikobereitschaft und Anlagestrategie einer Unternehmung zu setzen sein, weshalb es nur bei drohenden Marktaustritten Berücksichtigung\nfinden kann. Die Höhe der Busse ist dahingehend zu begrenzen, dass die Sanktion weder\ndie Wettbewerbs- noch die Existenzfähigkeit des betroffenen Unternehmens bedroht. Der\nSanktionsbetrag sollte zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis stehen. Auf der anderen Seite ist im Interesse der Präventivwirkung\nund Durchsetzbarkeit des Kartellgesetzes im Minimum die infolge des Verstosses unzulässigerweise erzielte Kartellrente abzuschöpfen. 187\n333. Vorliegend sind die festgesetzten Sanktionsbeträge ohne Weiteres als tragbar bzw.\nzumutbar zu bezeichnen.\n\n"}