{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n185\nSo bereits RPW 2009/3, 219, Rz 153 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 86\nkollaussagen und reichte weitere Beweismittel ein. Am 10. Oktober 2007 teilte das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Deutschen Post gemäss Art. 9\nAbs. 3 lit. a SVKG mit, dass sie die Voraussetzungen für den vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG als gegeben erachtet. Gleichzeitig wurde die Deutsche Post\naufgefordert, die Beteiligung am Wettbewerbsverstoss am 12. Oktober 2007 aufzugeben und\ndem Sekretariat die Aufgabe schriftlich zu bestätigen. Am 15. Oktober 2007 bestätigte die\nDeutsche Post die Einstellung der Beteiligung an Wettbewerbsverstössen. Sie erklärte weiter, jegliche Teilnahme an Veranstaltungen, Treffen, Besprechungen oder anderen Kommunikationen von Vereinigungen und Verbänden in den von der Untersuchung betroffenen Bereichen sowie alle Diskussionen und Vereinbarungen mit Wettbewerbern zu unterlassen.\n327. Es liegt folglich eine Eröffnungskooperation im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a SVKG vor.\nEntsprechende Informationen lagen denn auch nicht bereits vor Einreichung der Selbstanzeige vor (Art. 8 Abs. 3 SVKG). Die Deutsche Post erfüllt die weiteren Voraussetzungen für\nden vollständigen Sanktionserlass gemäss Art. 8 Abs. 2 SVKG. Sie hat während der gesamten Dauer des Verfahrens kooperiert (Art. 8 Abs. 2 lit. c SVKG), namentlich unaufgefordert\nergänzende Aussagen zu Protokoll gegeben und die dazugehörigen Beweismittel eingereicht\n(Art. 8 Abs. 2 lit. b SVKG). Die Untersuchung ergab keine Hinweise, dass die Deutsche Post\nandere Unternehmen zur Teilnahme an der Wettbewerbsabrede gezwungen hätte oder dass\nihr eine anstiftende oder führende Rolle zugekommen wäre (Art. 8 Abs. 2 lit. a SVKG). Im\nÜbrigen stellte sie ihr Verhalten in Absprache mit dem Sekretariat kurz nach Eröffnung des\nVerfahrens ein (Art. 8 Abs. 2 lit. d SVKG). Aufgrund dessen kann der Deutschen Post der\nhundertprozentige Sanktionserlass gewährt werden.\n328. Die Selbstanzeigen der Deutschen Bahn und von Agility erfolgten zeitlich erst nach der\nSelbstanzeige der Deutschen Post und auch nach der Untersuchungseröffnung. Ein Sanktionserlass aufgrund einer Eröffnungskooperation gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a SVKG scheidet\ndaher aus. Grundsätzlich wäre noch ein Sanktionserlass aufgrund einer Feststellungskooperation gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b SVKG denkbar. Ein solcher Sanktionserlass scheidet gemäss Art. 8 Abs. 4 lit. a SVKG allerdings aus, wenn bereits ein anderes Unternehmen die\nVoraussetzungen für einen Erlass aufgrund einer Eröffnungskooperation erfüllt. Oben wurde\nfestgestellt, dass die Deutsche Post die Voraussetzungen für den vollständigen Sanktionserlass erfüllt. Ein vollständiger Sanktionserlass ist folglich für die Deutsche Bahn und Agility\nausgeschlossen. Die Reduktion beträgt gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG bis zu 50 % des nach\nden Artikeln 3–7 SVKG berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des\nBeitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg.\n329. Im Fall „Elektroinstallateure Bern“ gewährte die WEKO in einem Verfahren, welches\ndurch die Anzeige eines Dritten ins Rollen gebracht wurde, dem ersten Unternehmen, welches anlässlich der Hausdurchsuchungen seine Kooperationsbereitschaft erklärte und in der\nFolge kooperierte, einen Sanktionserlass aufgrund Feststellungskooperation. Alle anderen\nUnternehmen, welche zeitlich später eine Bonusmeldung einreichten, haben eine Reduktion\nder Sanktion um 40 % erhalten. Die WEKO hielt fest, eine Reduktion um 50 % sei vor dem\nHintergrund bereits erfolgter Hausdurchsuchungen (und dem damit verbundenen Vorliegen\nvon umfassendem und ergiebigem Aktenmaterial) sowie einer Bonusmeldung mit zeitlicher\nPriorität nicht mehr angemessen. Es seien andere Konstellationen denkbar, in denen dem\nBeitrag der zweiten und weiterer meldender Parteien noch bedeutender sein könnten und\nfolglich das Maximum gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG sachgerecht erscheinen würde. 186\n330. Der vorliegende Fall ist mit dem Fall „Elektroinstallateure Bern“ insofern vergleichbar,\nals auch hier zum Zeitpunkt der Bonusmeldungen der Deutschen Bahn und von Agility bereits eine prioritäre Selbstanzeige vorlag und schon Hausdurchsuchungen durchgeführt worden waren. Allerdings ist der Beitrag für den Verfahrenserfolg des zweiten und dritten Unter-\n\n186\nRPW 2009/3, 219, Rz 156 ff. (164 ff.), Elektroinstallationsbetriebe Bern\n\n"}