{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n319. Panalpina bringt vor, dass ihr umfassendes und globales Compliance-Programm, welches unmittelbar nach Eröffnung der Untersuchung im vorliegenden Verfahren bzw. in den\nausländischen Verfahren entwickelt, eingeführt und umgesetzt worden sei, sanktionsmildernd zu berücksichtigen sei. Es ist in der Schweiz jedenfalls seit den Diskussionen im Zusammenhang mit der Motion Schweiger 182 grundsätzlich unbestritten, dass ein Compliance-\nProgramm als sanktionsmildernder Umstand gemäss Art. 6 SVKG berücksichtigt werden\nkann. 183 Die WEKO begrüsst auch ausdrücklich, dass Panalpina den vorliegenden Fall zum\nAnlass genommen hat, ein globales und umfassendes Compliance-Programm umzusetzen,\num damit zukünftige Kartellrechtsverstösse zu vermeiden. Allerdings verhält es sich so, dass\nein Compliance-Programm nur dann als sanktionsmildernd berücksichtigt werden kann,\nwenn es bereits zum Zeitpunkt des Verstosses bestanden hat (und nicht erst „post-infraction“\naufgestellt wurde), so dass das Unternehmen durch das Compliance-Programm aufzeigen\nkann, dass der Verstoss eigentlich gegen den ausdrücklichen Willen des Unternehmens geschehen ist (z.B. durch einen einzelnen, sich über die Regeln hinwegsetzenden Mitarbeiter). 184 Zudem versteht es sich von selbst, dass ein Unternehmen, welches einen Kartellrechtsverstoss feststellt, Massnahmen trifft um künftige Verletzungen zu vermeiden.\n320. Im vorliegenden Fall gibt es keine weiteren erschwerenden oder mildernden Umstände\ngemäss Art. 5 oder 6 SVKG.\n\n181\nVgl. Erläuterungen SVKG, S. 4 ff.\n182\nMotion Schweiger (07.3856), Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Schweizer Kartellrecht, www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20073856 (13.12.12).\n183\nVgl. für die Umsetzung der im Parlament angenommenen Motion Schweiger die Botschaft zur Änderung des Kartellgesetzes und zum Bundesgesetz über die Organisation der Wettbewerbsbehörde\nvom 22. Februar 2012, BBl 2012 3905, 3959 f.. Daran würde auch die in der Motion Schweiger und im\nEntwurf umgesetzte Compliance-Defense nichts ändern.\n184\nDies ergibt sich etwa bereits aus dem Wortlaut der Motion Schweiger, welche das Compliance-\nProgramm als Element sieht, welches im Rahmen der Prüfung des Verschuldens des Unternehmens\neinfliesst. Das bedeutet auch, dass eine Umsetzung der Motion Schweiger bzw. das Inkraftreten der in\nder Gesetzesrevision vorgesehenen Compliance-Defense nichts an dieser Beurteilung ändern würde;\nvgl. dazu auch ROLF W EBER, Sanktionsminderung dank Compliance-Massnahmen, in:\nZäch/Weber/Heinimann (Hrsg.), Revision des Kartellgesetzes, 2012, 204 ff.; ECONOMIESUISSE,\nSchweizer Kartellrecht vor Paradigmenwechsel, dossierpolitik Nr. 12, 4. Juni 2012, 11.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 85\nB.4.2.5 Vollständiger/Teilweiser Erlass der Sanktion\n\n321. Wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung dieses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die\nModalitäten eines vollständigen Erlasses und in Art. 12 ff. SVKG diejenigen eines teilweisen\nSanktionserlasses aufgeführt sind.\n\nB.4.2.5.1 Allgemeines zur Sanktionsbefreiung\n322. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die WEKO einem Unternehmen die Sanktion\nvollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von\nArt. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder\n\n− Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation), oder\n\n− Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG,\nFeststellungskooperation). Ein 100-prozentiger Sanktionserlass kann auch dann noch\ngewährt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden von Amtes wegen oder infolge Anzeige eines Dritten eine Vorabklärung oder Untersuchung eröffnet haben. 185\n323. Ein Erlass der Sanktion setzt in beiden vorgenannten Fällen allerdings voraus, dass\ndie Wettbewerbsbehörde nicht ohnehin bereits über ausreichende Beweismittel verfügt, um\nden Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 Abs. 3 und 4 Bst. b SVKG).\n324. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SVKG von einem Unternehmen kumulativ verlangt,\ndass\n\n− seine Zusammenarbeit mit der Wettbewerbsbehörde eine ununterbrochene und uneingeschränkte ist;\n\n− es sämtliche Informationen und Beweismittel unaufgefordert vorlegt;\n\n− es weder eine anstiftende oder führende Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt\nnoch andere Unternehmen zur Teilnahme an diesem gezwungen hat, und\n\n− es seine Beteiligung am Wettbewerbsverstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörde einstellt.\n\nB.4.2.5.2 Allgemeines zur Sanktionsreduktion\n\n325. Gemäss Art. 12 SVKG setzt eine Reduktion der Sanktion voraus, dass ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der\nBeweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat.\n\nB.4.2.5.3 Subsumtion und Ergebnis\n326. Das vorliegende Verfahren wurde durch eine Selbstanzeige der Deutschen Post ausgelöst. Die erste Protokollerklärung erfolgte am 19. Juni 2007. In der Folge wurden noch vor\nder Untersuchungseröffnung sieben weitere mündliche Protokollerklärungen abgegeben und\numfangreiche Beweismittel eingereicht. Nach der durch die Selbstanzeige ausgelösten Untersuchungseröffnung am 9. Oktober 2007 deponierte die Deutsche Post elf weitere Proto-\n\n"}