{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n• Beim Entscheid „Baubeschläge“ wurde die einvernehmliche Regelung erst sehr spät\nabgeschlossen, d.h. nachdem ein zweiter (überarbeiteter) Antrag des Sekretariats den\nUntersuchungsadressaten zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die WEKO hielt fest,\ndass sie einvernehmliche Regelungen, die derart spät abgeschlossen werden, zukünftig nicht mehr genehmigen wird, und gewährte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Verfahrens eine Reduktion von 3 %.\n315. Im vorliegenden Fall wurde die einvernehmliche Regelung vor dem Versand eines Antrages an die Parteien abgeschlossen, zu einem Zeitpunkt, in welchem zwar diverse Ermittlungsmassnahmen (Hausdurchsuchungen und Auswertungen der beschlagnahmten Dokumente, Fragebogen an die Spediteure) bereits stattgefunden hatten, aber weitere aufwändige Ermittlungsmassnahmen (Einvernahmen, weitere angezeigte Datenerhebungen und damit verbundene Datenauswertungen, Fragebogen an die Marktgegenseite) noch ausstehend\nwaren und auf deren Durchführung dank der einvernehmlichen Regelung verzichtet werden\nkonnte. Der Abschluss der einvernehmlichen Regelungen hat daher die Dauer des Verfahrens wesentlich verkürzt und den Verfahrensaufwand der Wettbewerbsbehörden massgeblich reduziert. Da sämtliche Parteien eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen haben,\nist es möglich, die Begründungsdichte und -tiefe des Antrages zu reduzieren sowie teilweise\nauf den vollen Beweis zu verzichten und die überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. das\nGlaubhaftmachen genügen zu lassen. 180 Dies hat den Aufwand des Sekretariates für die Antragstellung erheblich vermindert. Aber auch auf Stufe der WEKO führt der Abschluss einer\neinvernehmlichen Regelung regelmässig zu einer Verminderung des Verfahrensaufwandes,\nsei es durch kürzere Stellungnahmen und den Verzicht der Parteien auf die Beibringung von\nGutachten im Rahmen von Art. 30 Abs. 2 KG, sei es dadurch, dass sich die Durchführung\nvon Hearings erübrigt, oder schliesslich dadurch, dass kein Aufwand für nachfolgende\nRechtsmittelverfahren zu erwarten ist. Damit ist die verfahrensökonomische Bedeutung der\nvorliegenden einvernehmlichen Regelungen eine wesentlich grössere als in den Fällen\n„Baubeschläge“ und „Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen“, so dass es sich\nrechtfertigt, sich beim Ausmass der Sanktionsminderung an den Fällen „Elektroinstallationsbetriebe Bern“ und „Unique“ zu orientieren.\n\n177\nVgl. RPW 2006/4, 665 f. Rz 268 ff., Unique.\n178\nVgl. RPW 2009/3, 217 f. Rz 145 ff., Elektroinstallationsbetriebe Bern.\n179\nAbrufbar unter http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.html?lang=de (26.04.2012).\n180\nVgl. RPW 2009/2, 146 Rz 41, Sécateurs et cisailles: „Dans le cadre d’une enquête conclue par un\naccord amiable, la définition du marché de référence peut se fonder essentiellement sur des informations fournies par les parties“, vgl. auch Rz 62; RPW 2008/3, 396 Rz 116, Documed; BSK KG-\nTAGMANN/ZIRLICK (Fn 162), Art. 29 N 59.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 84\n316. Bei Unternehmen die bereits eine Sanktionsreduktion im Rahmen der Bonusregelung\nerhalten, kommt gemäss dem Fall „Elektroinstallationsbetriebe Bern“ eine zusätzliche Reduktion für den Abschluss einer EVR von 10–20 % in Betracht. Unter Berücksichtigung der\nobigen Ausführungen erscheint im vorliegenden Fall eine Reduktion von [15–20] % als angemessen für die Deutsche Post (bei welcher diese Reduktion aufgrund des Sanktionserlasses nur von rechnerischer Bedeutung ist, vgl. unten Rz 322 ff.) sowie für die Deutsche Bahn\nund Agility, welche beide Sanktionsreduktionen von [40–50] % aufgrund des Bonusprogramms erhalten (vgl. unten Rz 321 ff.).\n317. Für die beiden Unternehmen Panalpina und Kühne + Nagel, welche keinen Sanktionserlass im Rahmen der Bonusregelung erhalten, kann entsprechend dem Fall „Unique“ eine\nweitergehende Reduktion von [20–25] % gewährt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die mit dem Abschluss der EVR einhergehende Kooperation nur an\ndieser Stelle sanktionsmindernd berücksichtigt werden kann.\n\nc. Weitere erschwerende und mildernde Umstände\n318. In einem letzten Schritt sind schliesslich die übrigen erschwerenden und mildernden\nUmstände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berücksichtigen. 181\n\n"}