{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n311. Sofern eine Gewinnberechnung oder -schätzung möglich ist, soll ein besonders hoher\nGewinn des Unternehmens bei der Festlegung der Sanktion als erschwerender Umstand berücksichtigt werden. Damit sich der Verstoss gegen Art. 49a Abs. 1 KG für das fehlbare Unternehmen unter keinen Umständen lohnt, ist der Sanktionsbetrag so weit zu erhöhen, dass\ner den Betrag des aufgrund des Verstosses unrechtmässig erzielten Gewinns übertrifft.\n312. Im vorliegenden Fall gibt es keinerlei Hinweise auf einen besonders hohen Gewinn.\nAufgrund der einvernehmlichen Regelung wurden die Umsätze, welche mit den von der Absprache betroffenen Gebühren und Zuschlägen erzielt wurden, nicht umfassend abgeklärt.\nDie Erhebung der vollständigen Umsatzzahlen zur Durchführung einer darauf basierenden\nGewinnberechnung oder -schätzung erscheint unverhältnismässig, zumal sich aus den bereits vorhandenen Zahlen keine Indizien für einen besonders hohen Gewinn entnehmen lassen, sondern ein solcher vielmehr als eher unwahrscheinlich erscheint.\n\nb. Kooperatives Verhalten (einvernehmliche Regelung)\n313. Der Wille und die Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung wird\nvon den Wettbewerbsbehörden bei der Sanktionsbemessung als kooperatives Verhalten\ngewürdigt. Der Kooperation ist im Rahmen von Art. 2, 3 und 6 SVKG Rechnung zu tragen.\nDas Sekretariat hat mit sämtlichen Untersuchungsadressaten eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen, die mit der vorliegenden Verfügung durch die WEKO genehmigt wird.\n\n314. Bezüglich des Umfangs der Milderung ist festzuhalten, dass für den Willen und die Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung grundsätzlich eine Reduktion\nvon bis zu 40 % in Abhängigkeit von Zeitpunkt, Verfahrensstand und Intensität der Zusammenarbeit in Frage kommt. 175 Die bisherige Praxis der WEKO lässt sich wie folgt zusammenfassen:\n\n• In mehreren Entscheiden („Publigroupe“, „Documed“, „Sécateurs et cisailles“, „USPI“\nund „IFPI“) wurde aus Gründen der Verhältnismässigkeit von der umsatzbasierten\nSanktionsberechnung abgewichen. In all diesen Fällen wurde der Abschluss einer einvernehmlichen Regelung als milderndes Element mitberücksichtigt und war daher auch\nvon Bedeutung für die im Vergleich zur ordentlichen Berechnung erheblich reduzierten\nSanktion. 176\n\n175\nVgl. Evaluationsgruppe Kartellgesetz, Synthesebericht der KG-Evaluation gemäss Art. 59a KG,\n2008, Rz 311; vgl. weiter BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 162), Art. 49a N 87.\n176\nVgl. RPW 2007/2, 238 Rz 343 f., Publigroupe; RPW 2008/3, 409 f. Rz 244 f., Documed; RPW\n2009/2, 157 Rz 102 f.; WEKO, Verfügung vom 16. Juli 2012, Vertrieb von Musik (IFPI), Rz 196 f., Publikation voraussichtlich in RPW 2012/3\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 83\n• Im Fall „Unique“ reduzierte die WEKO die Sanktion aufgrund des Zustandekommens\neiner einvernehmlichen Regelung um 25 %. 177\n\n• Im Entscheid „Elektroinstallationsbetriebe Bern“ führte die WEKO aus, dass in Konstellationen, in welchen bereits eine Sanktionsreduktion aufgrund einer Kooperation im\nRahmen der Bonusregelung erfolgt, eine zusätzliche Reduktion für den Abschluss einer einvernehmlichen Regelung 10–20 % betragen sollte. Im konkreten Fall reduzierte\ndie WEKO die Sanktion um 20 %. 178\n\n• Beim Entscheid „Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen“ 179 erachtete die\nWEKO in einer analogen Konstellation wie im Elektroinstallations-Fall einen Prozentsatz von 10 % als gerechtfertigt. Der Abschluss der einvernehmlichen Regelung erfolgte dabei – in zeitlicher Hinsicht – nachdem ein erster Antrag des Sekretariats den Untersuchungsadressaten zur Stellungnahme unterbreitet wurde.\n\n"}