{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\nUnternehmen Basisbetrag\nAgility [1–3] Mio.\n\n169\nVgl. RPW 2010/4, 760 Rz 387 und 394, Baubeschläge; RPW 2010/4, 697 Rz 367, Hors-Liste;\nRPW 2009/3, 214 Rz 121, Elektroinstallationsbetriebe Bern.\n170\nVgl. RPW 2010/4, 760 Rz 388 ff., Baubeschläge.\n171\nVgl. RPW 2012/2, 408 Rz 1103, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 81\nUnternehmen Basisbetrag\nDeutsche Bahn [1–3] Mio.\nDeutsche Post [5–15] Mio.\nKühne + Nagel [1–3] Mio.\nPanalpina [3–5] Mio.\n\n2. Dauer des Verstosses\n\n305. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn\nder Wettbewerbsverstoss zwischen einem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere\nJahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich. 172 Betreffend Umfang der Erhöhung steht der\nWEKO ein breites Ermessen zu, wobei ihrer bisherigen Praxis ein Prozentsatz von 10 % pro\nberücksichtigtem Jahr entspricht. 173\n306. Wird wie im vorliegenden Fall die Abrede als ein umfassenderes Verhaltensmuster definiert, deren Bedeutung über die singulären Absprachen einzelner Gebühren oder Zuschläge hinausgeht (vgl. oben Rz 73 ff.), so kommt es bei der Bemessung der Dauer des Verstosses darauf an, wie lange das generelle Verhaltensmuster angedauert hat, und nicht, ob allenfalls einzelne der Gebühren oder Zuschläge von kürzerer Dauer waren oder ob diese im\nVerlaufe der Zeit angepasst wurden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. 174\n307. Im vorliegenden Fall ist die Zeitperiode vom 1. April 2004 (Zeitpunkt des Inkfrafttreten\ndes revidierten Kartellgesetzes) bis zum 9. Oktober 2007 (Datum der Untersuchungseröffnung und der Hausdurchsuchungen sowie der Einstellung des Verhaltens) massgebend.\nDas Verhalten hat somit rund 3 Jahre angedauert, weshalb sich eine Erhöhung des Basisbetrags um 30 % rechtfertigt.\n308. Bei einer Erhöhung der Basisbeträge um den Dauerzuschlag von 30 % ergeben sich\nfür die Untersuchungsadressaten die folgenden Beträge:\n\nTabelle 9: Basisbeträge plus Dauerzuschlag der Untersuchungsadressaten in CHF\n\nUnternehmen Basisbetrag\nAgility [1–3] Mio.\nDeutsche Bahn [1–4] Mio.\nDeutsche Post [5–15] Mio.\nKühne + Nagel [1–3] Mio.\nPanalpina [3–5] Mio.\n\n172\nVgl. dazu Erläuterungen SVKG, ad Art. 4.\n173\nVgl. RPW 2010/4, 760 Rz 401, Baubeschläge; RPW 2009/3, 215 Rz 127, Elektroinstallationsbetriebe Bern; RPW 2007/2, 237 Rz 335, Publigroupe sowie RPW 2007/2, 301 Rz 418, Terminierung\nMobilfunk.\n174\nVgl. RPW 2010/4, 760 Rz 402, Baubeschläge unter Hinweis auf die Rechtsprechung der EU für\nkomplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlungen: „Ein komplexes Kartell kann als einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung für die Dauer seines Bestehens angesehen werden. Die Vereinbarung kann\nvon Zeit zu Zeit durchaus verändert werden, und ihre Mechanismen können angepasst oder gestärkt\nwerden, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Gültigkeit dieser Annahme wird nicht\ndurch die Möglichkeit beeinträchtigt, dass eines oder mehrere Elemente einer Reihe von Handlungen\noder eines fortlaufenden Verhaltens für sich genommen einen Verstoß gegen Artikel 81 EG-Vertrag\ndarstellen könnten.“ (KOMM, ABl. 2009 C 248/5, Rz 200, E.ON/GDF, mit weiteren Verweisen; KOMM,\nABl. 2006 C 303/15, Rz 184, Kautschukchemikalien).\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 82\n3. Erschwerende und mildernde Umstände\n\n309. In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Umstände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berücksichtigen.\n\na. Mutmasslicher Gewinn\n\n310. Ein durch das Verhalten erzielter „Normalgewinn“ ist bereits im Basisbetrag enthalten.\nLiegt indes die unrechtmässige Monopolrente über dem Basisbetrag, so ist diesem Umstand\nnach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG Rechnung zu tragen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 1, 2 und 4).\n\n"}