{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\nb. Berücksichtigung der Art und Schwere des Verstosses\n301. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG,\nS. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie schwer der Verstoss zu qualifizieren ist.\n302. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände zu beurteilen. Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, welche den Wettbewerb beseitigen, stellen – als sogenannte harte Kartelle – grundsätzlich\nschwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter anderem sind Abreden, welche den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des grossen ihnen immanenten Gefährdungspotentials im oberen\nDrittel des möglichen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 % und 10 %, einzuordnen. 168 Darüber hinaus ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen, schwerer zu\ngewichten sind als solche, die nur einen Tatbestand erfüllen. Tendenziell leichter einzustufen\n\ngenleistungsumsatz abgestellt, vgl. etwa die Geschäftsberichte von Kühne + Nagel: „Der Rohertrag,\ndie im Gegensatz zum Umsatz aussagefähigere Messgrösse für die Leistungsfähigkeit eines Logistikunternehmens, […]“ (Geschäftsbericht 2008, 14; Geschäftsbericht 2011, 13). Vgl. auch der Geschäftsbericht 2011 von Panalpina, in welchem auf S. 75 der sog. Bruttogewinn wie folgt definiert wird:\n„Der Bruttogewinn umfasst den Nettoumsatz aus Speditionsleistungen abzüglich der in diesem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen für von Dritten erbrachte Dienstleistungen nach Abzug von\nZöllen, Abgaben und Steuern“ um an anderer Stelle (S. 10) festzuhalten: „Der Bruttogewinn, ein in der\nSpeditionsbranche besseres Mass für den tatsächlichen Verkaufserfolg als der Nettoumsatz, […]“.\n168\nVgl. Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung (SVKG), 3, Erläuterung d) zu Art. 3 SVKG.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 80\nsind Abreden, die den Preiswettbewerb nicht beseitigen, sondern erheblich beeinträchtigen\nund nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden können. 169\n303. Bezüglich der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Abrede ist zu berücksichtigen,\ndass die vorstehenden Erwägungen ergaben, dass diese als horizontale Preisabrede i.S.v.\nArt. 5 Abs. 3 lit. a KG zu qualifizieren ist. Diese Abrede hat zwar zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs geführt, nicht aber zu einer Wettbewerbsbeseitigung. Die\nWEKO hat in ihrem Entscheid „Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren“ für eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG, welche den Wettbewerb beseitigt hat, einen Satz von\n7 % für die Berechnung des Basisbetrages verwendet. 170 Da der vorliegende Fall mangels\nBeseitigung des Wettbewerbs bezüglich Schwere des Verstosses als minim leichter zu qualifizieren ist als der Baubeschläge-Fall und zudem die Gesamtabrede nicht dazu geführt hat,\ndass jede Preiskomponente abgestimmt wurde oder dass jede abgestimmte Gebühr oder jeder abgestimmte Zuschlag durch jedes Unternehmen gleichermassen umgesetzt worden wäre sowie unter Berücksichtigung aller weiteren relevanten Umstände des Einzelfalles, erscheint eine Berechnung des Basisbetrages auf der Grundlage eines Satzes von 6 % als\nangemessen. Die oben dargestellten Fälle zeigen auf, dass bei den genannten Gebühren\nsich nicht sämtliche Unternehmen an die vereinbarte Höhe gehalten haben oder die Gebühren nicht bei allen Kunden durchgesetzt wurden. Aus diesen Gründen wurde der Wettbewerb\nselbst auf dem Parameter des Preises zwar erheblich beeinträchtigt, aber nicht ausgeschlossen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der einvernehmlichen Regelung die Frage der Erheblichkeit der einzelnen Gebühren und Zuschläge nicht abschliessend\nbeurteilt werden musste, es gibt aber Indizien dafür, dass die Umsätze mit diesen Gebühren\nund Zuschlägen im Vergleich zum Gesamt- bzw. Eigenleistungsumsatz vergleichsweise tief\nausgefallen sind. Wie weiter oben dargelegt, ergibt sich die Erheblichkeit der Abrede im vorliegenden Fall nicht aus den mit den Gebühren und Zuschlägen erzielten Umsätzen, sondern\naus dem gesamten Verhaltensmuster der Abredeteilnehmer. Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint es aber gerechtfertigt, die vergleichsweise tiefen Umsätze unter dem Aspekt der Schwere des Verstosses zu berücksichtigen.\n304. Die erwähnten Kriterien und Wertungen führen demnach zu einem für die Berechnung\ndes Basisbetrags zu berücksichtigenden Satz von 6 % für die an der in Frage stehenden Abrede beteiligten Untersuchungsadressaten. Mehrere Parteien haben vorgebracht, der Basisbetrag müsse auf 5% gesenkt werden, da ein Basisbetrag von 6% als zu hoch erscheine. So\nhabe die WEKO im viel schwerwiegenderen Fall „Elektroinstallationsbetriebe Bern“ einen\nBasisbetrag von 7% angenommen. Die WEKO hat das Vorbringen der Parteien geprüft und\nkommt im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zum Schluss, dass der Basisbetrag\nvon 6% im vorliegenden Fall aufgrund der oben dargestellten Umstände als angemessen erscheint. Dies insbesondere wenn anstatt des Elektroinstallationsfalles der bereits erwähnte\n„Baubeschläge-Fall“ als Vergleichsgrösse herangezogen wird. Zudem hat die WEKO in einem aktuellen Entscheid eine Verschärfung der Praxis für Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG\n(in casu Submissionsabsprachen) in Aussicht gestellt und damit die Aussagekraft der Sanktionsbemessung im Elektroinstallationsfall stark relativiert. 171 Es ergeben sich daher folgenden Basisbeträge:\nTabelle 8: Basisbeträge der Untersuchungsadressaten in CHF\n\n"}