{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n298. Als relevanter Markt wurde vorliegend der Markt für internationale Luftfrachtspedition\ndefiniert. Es handelt sich dabei um einen Dienstleistungsmarkt. Grundsätzlich unterscheiden\nVKU und SVKG zwischen der Umsatzberechnungsmethode bei Dienstleistungen und der\nMethode bei Waren nicht: Als Grundlage für den Umsatz gelten nach Art. 4 Abs. 1 VKU die\nErlöse, die die beteiligten Unternehmen mit Waren oder Leistungen in ihrem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich erzielt haben. Für eine spezielle Berechnung von Umsätzen im\nDienstleistungssektor kennen VKU und SVKG keine ausdrückliche Regelung. Nach der Praxis der WEKO kann allerdings wegen der Komplexität im Dienstleistungssektor eine Anpassung der Berechnung des Umsatzes an die besonderen Umstände in bestimmten Fällen\nnotwendig sein. Besondere Umstände bestehen bspw. bei der Erbringung von Dienstleistungen über Dritte. So kann beispielsweise bei einem als Vermittler auftretenden Dienstleistungsunternehmen der Gesamtbetrag der bezogenen Provisionen der einzige Umsatz\nsein. 165 Im Fall „Publigroupe“ hat die WEKO zur Berechnung des Umsatzes auf dem relevanten Markt auf den Kommissionsertrag (Bruttomarge) abgestellt. 166\n299. Im Bereich der Spedition werden Transportdienstleistungen primär über Dritte erbracht.\nEin Spediteur verfügt nicht über die notwendige Transportinfrastruktur und muss diese Leistung bei externen Anbietern, vor allem bei Frachtführern, einkaufen. Der Spediteur tritt auf\nden relevanten Märkten lediglich als Vermittler auf und verrechnet den Kunden für die von\nihm erbrachten verschiedenen Speditionsdienstleistungen eine Gebühr bzw. Kommission.\nDer Umsatz der Spediteure enthält daher nebst der eigenen Kommission wesentliche Kosten\nund Gebühren, die von den Spediteuren vollumfänglich und in demselben Umfang den Kunden weiterverrechnet werden, wie sie den Spediteuren für in Anspruch genommene Leistungen in Rechnung gestellt wurden (sogenannte „Durchlaufposten“). Mit anderen Worten enthält der Bruttoumsatz der Spediteure auch diese Durchlaufposten, die insbesondere Transportkosten der Frachtführer umfassen. Für die Bestimmung des relevanten Umsatzes wurden daher diese Durchlaufposten vom Bruttoumsatz abgezogen, so dass auf den tatsächlichen Eigenleistungsumsatz der Spediteure abgestellt wird. 167\n\n165\nVgl. RPW 2007/2, 235 Rz 325, Publigroupe, unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über\ndie Berechnung des Umsatzes im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Heute findet sich eine entsprechende Bestimmung in\nRz 159 der konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung\n(EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, der sich\nFolgendes entnehmen lässt: „In bestimmten Gewerbezweigen (wie Pauschalreisen und Werbung)\nkönnen die Dienstleistungen über Vermittler erbracht werden. Selbst wenn der Vermittler dem Endkunden den gesamten Betrag in Rechnung stellt, besteht der Umsatz des als Vermittler auftretenden\nUnternehmens einzig und allein aus der Höhe seiner Provision.“\n166\nVgl. RPW 2007/2, 235 f. Rz 326, Publigroupe.\n167\nSo wird denn auch in den Geschäftsberichten von Speditionsunternehmen ebenfalls auf diesen Ei-\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 79\nTabelle 6: Umsätze auf dem relevanten Markt für Luftfrachtspedition in CHF\n\nUnternehmen 2009 2010 2011 Total\nAgility [0–20] Mio. [0–20] Mio. [0–20] Mio. [10–30] Mio.\nDeutsche Bahn [0–20] Mio. [0–20] Mio. [0–20] Mio. [20–40] Mio.\nDeutsche Post [30–40] Mio. [40–50] Mio. [50–60] Mio. [50–150] Mio.\nKühne + Nagel [0–20] Mio. [0–20] Mio. [0–20] Mio. [10–30] Mio.\nPanalpina [0–20] Mio. [0–20] Mio. [0–20] Mio. [40–60] Mio.\n\na. Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz auf dem relevanten Markt)\n\n300. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat. Aufgrund der in der Tabelle 6 gemachten Angaben\nergeben sich im vorliegenden Fall für die Untersuchungsadressaten folgende Obergrenzen:\nTabelle 7: Obergrenze Basisbeträge der Untersuchungsadressaten in CHF\n\nUnternehmen Obergrenze\nAgility [1–3] Mio.\nDeutsche Bahn [2–4] Mio.\nDeutsche Post [5–15] Mio.\nKühne + Nagel [1–3] Mio.\nPanalpina [4–6] Mio.\n\n"}