{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n283. Unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG unterliegen erst seit dem\nInkrafttreten der Teilrevision des Kartellgesetzes 2003 per 1. April 2004 der direkten Sanktionierbarkeit gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG. Aufgrund des allgemeinen Prinzips des Rückwirkungsverbots ist Art. 49a KG auf Sachverhalte vor dem 1. April 2004 nicht anwendbar. Eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG kann folglich nur insofern direkt sanktioniert werden, als sie nach dem 1. April 2004 den wirksamen Wettbewerb beseitigt\noder erheblich beeinträchtigt hat. Demgegenüber können die Wirkungen einer unzulässigen\nWettbewerbsabrede für die Zeit vor dem 1. April 2004 nicht direkt sanktioniert werden. 151\n284. Gemäss der „Schlussbestimmung zur Änderung vom 20. Juni 2003“ entfällt eine Sanktionierung zudem dann, wenn eine Wettbewerbsbeschränkung innerhalb eines Jahres nach\nInkrafttreten von Art. 49a KG (d.h. bis zum 1. April 2005) gemeldet oder aufgelöst wurde.\n285. Im vorliegenden Fall hat die unzulässige Wettbewerbsabrede bereits vor dem 1. April\n2004 begonnen (was beispielsweise anhand der exemplarischen und bis ins Jahr 2002 zurückgehende Gebühr NES illustriert werden kann [vgl. oben Rz 180 ff.]) und hat bis zur Untersuchungseröffnung im Jahr 2007 angedauert. Da die Wettbewerbsabrede nicht während\nder Übergangsfrist bis zum 1. April 2005 aufgelöst wurde, sondern bis ins Jahr 2007 angedauert hat, ist sie für die Zeit vom 1. April 2004 bis Oktober 2007 direkt sanktionierbar.\n\nB.4.2.3 Vorwerfbarkeit\n286. In der Botschaft zum KG 2003 wurde in Bezug auf die Sanktionen nach Art. 49a\nAbs. 1 KG noch ausgeführt, dass es sich hierbei im Gegensatz zu den Strafsanktionen nach\n\n149\nRPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern.\n150\nVgl. zum Ganzen Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 263 ff. E. 4 und 5, Swisscom Terminierungspreise und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 356 ff. E. 8.1, Publigroupe.\n151\nBotschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2001 2022, 2048.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 76\nArt. 54 f. KG um Verwaltungssanktionen handle, die kein Verschulden voraussetzten. 152\nDoch bereits die frühere Rekurskommission für Wettbewerbsfragen hatte diese Sichtweise\nrelativiert, indem sie festgehalten hat, dass eine Sanktion nicht allein aus objektiven Gründen\nauferlegt werden könne, sondern dass auch subjektive Elemente des Verschuldens mitzuberücksichtigen seien. Ein Verschulden liege nur dann vor, wenn der Täter wissentlich handle\noder Handlungen unterlasse, die man von einer vernünftigen, mit den notwendigen Fachkenntnissen ausgestatteten Person in einer entsprechenden Situation hätte erwarten können. 153\n287. Die WEKO behandelte in Sachen Sanktionsverfahren Unique-Valet Parking, in welchem es um einen Verstoss gegen eine behördliche Anordnung ging (Art. 50 KG), die Thematik des Verschuldens im Rahmen eines Kapitels zur Vorwerfbarkeit. Dabei hielt die WEKO\nfest, es müsse mindestens eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen. 154 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in der Folge die Rechtmässigkeit dieses Entscheids. 155\n288. Die WEKO hat seither bei jedem Sanktionsentscheid gemäss Art. 49a Abs. 1 KG die\nVorwerfbarkeit geprüft. 156 Die diesbezügliche Praxis der WEKO wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Fall „Publigroupe“ bestätigt. Die WEKO hatte Publigroupe vorgeworfen, es liege zumindest eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein Organisationsverschulden vor, wodurch die Vorwerfbarkeit begründet werde. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, diese Sichtweise sei nicht zu beanstanden. 157\n289. Vorwerfbarkeit liegt demnach schon dann vor, wenn dem Unternehmen der Verstoss\ngegen Art. 49a Abs. 1 KG als objektive Sorgfaltspflichtverletzung bzw. im Sinne eines Organisationsverschuldens angelastet werden kann. 158 Das Kartellgesetz darf für Unternehmen\n(als dessen Adressaten) allgemein als „bekannt“ vorausgesetzt werden. 159 Zur Vermeidung\nvon Organisationsmängeln müssen Unternehmen daher generell alles Erforderliche und Zumutbare vorkehren, um ein kartellrechtskonformes Verhalten sicherzustellen. 160 Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch die objektive Sorgfaltspflichtverletzung gegeben. Nur in seltenen Fällen wird kein Verschulden des Unternehmens vorliegen,\netwa wenn die durch einen Mitarbeiter ohne Organstellung begangenen Kartellrechtsverstösse innerhalb des Unternehmens nicht bekannt waren und dies auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt werden können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellrechtsverstoss zu verhindern. 161\n290. Im vorliegenden Fall kann die Vorwerfbarkeit bejaht werden, zumal aus den Beweismitteln hervorgeht, dass bei allen Untersuchungsadressatinnen Mitarbeiter mit Organstellung\nund selbst Personen aus der Geschäftsleitung mit Vertretern der anderen Untersuchungsadressaten kommuniziert haben, mit dem Vorsatz, das Vorgehen bezüglich der Weitergabe\nexogener Kostenfaktoren an die Kundschaft zu koordinieren.\n\n"}