{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n 1) Spedlogswiss verpflichtet sich in seiner Eigenschaft als nationaler Branchenverband dafür\nzu sorgen, dass in den von Spedlogswiss einberufenen und begleiteten Sitzungen seiner\nsämtlichen Gremien und Ausschüsse keine Abreden darüber getroffen werden, in welcher\nForm und Höhe die Weitergabe von exogenen Kostenfaktoren (u.a. Gebühren und Zuschläge) an die Kunden erfolgen soll.\na. Eine Ausnahme bilden exogene Kostenfaktoren, deren Belastung an den Kunden\ngesetzlich vorgesehen sind (z.B. MWSt).\nb. „Dafür zu sorgen“ bedeutet nicht, dass Spedlogswiss eine Garantenstellung für\nseine Mitglieder zukommt, sondern (1) dass der Vertreter von Spedlogswiss die\nMitglieder warnt, wenn diese eine Abrede beabsichtigen oder treffen und (2) im\nFalle, dass trotzdem eine Abrede getroffen wird, die Wettbewerbsbehörden über\ndiesen Sachverhalt informiert.\n2) Spedlogswiss verpflichtet sich, keine Empfehlungen betreffend die Form und Höhe der\nWeitergabe von exogenen Kostenfaktoren zu erstellen und zu verbreiten.\na. Eine Ausnahme bilden exogene Kostenfaktoren, deren Belastung an den Kunden\ngesetzlich vorgesehen sind (z.B. MWSt).\nb. Die Verbreitung kartellrechtlich unbedenklicher Empfehlungen anderer Verbände\nbleibt erlaubt.\n\nB.4.2 Sanktionierung\n\nB.4.2.1 Einleitung\n278. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede\nnach Art. 5 Abs. 3 KG beteiligt ist, mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sich nach der\nDauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das\nUnternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.\n279. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemessung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sind in der SVKG 146 aufgeführt (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG).\nDie Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit 147 und der Gleichbehandlung begrenzt wird. 148 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den\n\n145\nKonkret fehlt die ganze lit. d sowie den Hinweis auf den Sanktionsrahmen in lit. f. (bzw. lit. e in der\nab lit. d abweichenden Nummerierung der EVR mit Spedlogswiss).\n146\nVerordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung; SR 251.5).\n147\nArt. 2 Abs. 2 SVKG.\n148\nVgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.),\n2001, Art. 49a KG N 14, sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 75\nkonkreten Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandlung\nbeteiligte Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzulegen\nist. 149\n280. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 KG ist damit eine direkte Sanktionierung\nmit einem Betrag nach Art. 49a Abs. 1 KG. In zwei aktuellen Leitentscheiden hat sich das\nBundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zulässigkeit der kartellgesetzlichen Sanktionierung im Lichte der EMRK befasst und dabei Folgendes festgestellt: 150\n\n• Die in Art. 49a Abs. 1 KG als „Betrag“ bezeichnete Sanktion kommt einer „strafrechtlichen Anklage“ gleich, weshalb sie Strafcharakter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK\nhat.\n• Der in Art. 6 Abs. 1 erster Satz EMRK formulierte Anspruch auf ein EMRK-konformes\nGericht ist gewährleistet, wenn in einem Verfahrensgang ein Gericht entscheidet,\nwelches mit voller Kognition ausgestattet ist. Im kartellrechtlichen Verfahren wird den\nAnforderungen dieser Bestimmung rechtsgenüglich entsprochen, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Kognition im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ausübt.\n281. Es lässt sich daher festhalten, dass Art. 6 EMRK einer direkten Sanktionierung gemäss\nArt. 49a KG nicht entgegen steht.\n282. Im vorliegenden Fall haben die Parteien gegen Art. 5 Abs. 3 KG verstossen, so dass\neine Sanktion in Anwendung von Art. 49a KG festzusetzen ist.\n\nB.4.2.2 Zeitlicher Geltungsbereich der Sanktionierung\n\n"}