{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 72\nden beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb\nzu beseitigen. 141\n270. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung, welche im Interesse der Beteiligten, das\nVerfahren zu vereinfachen und zu verkürzen, mit einer einvernehmlichen Regelung abgeschlossen werden kann, haben die Parteien darauf verzichtet, Rechtfertigungsgründe i.S.v.\nArt. 5 Abs. 2 KG vorzubringen. Unabhängig davon ist es nicht ersichtlich, dass die vorliegende Abrede durch einen der in Rz 269 abschliessend aufgezählten Effizienzgründe gerechtfertigt werden könnte.\n271. Die vorliegende Preisabrede kann daher nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden.\n\nB.3.4 Ergebnis\n\n272. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei der vorliegenden Gesamtabrede um eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG\n(Preisabrede) handelt. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann\nzwar umgestossen werden, jedoch liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs\nvor, welche nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann\n(Art. 5 Abs. 1 und 2 KG).\n\nB.4 Einvernehmliche Regelung und Sanktionierung\n273. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Als Massnahmen in diesem Sinn sind nicht nur Anordnungen von Massnahmen zur Beseitigung von\nWettbewerbsbeschränkungen zu verstehen, sondern auch monetäre Sanktionen.\n274. Anstelle der (einseitigen) Anordnung von Massnahmen zur Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen kann die WEKO eine einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG\ngenehmigen. Inhalt der einvernehmlichen Regelung ist gemäss Art. 29 Abs. 1 KG die Art und\nWeise der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung.\n275. Im vorliegenden Fall hat das Sekretariat mit allen Parteien eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen (vgl. oben Rz 42 ff.), welche nachfolgend (B.4.1.) wiedergegeben wird.\nGleichzeitig ist die unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 49a KG zu sanktionieren (B.4.2.).\n\nB.4.1 Einvernehmliche Regelung (EVR)\n\n276. Die mit den Spediteuren geschlossene EVR lautet – ergänzt mit dem jeweiligen Namen\nder Unternehmung – wie folgt:\n\nVorbemerkungen\n\na) Die nachfolgende einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im übereinstimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren 22-0362 zu vereinfachen, zu\nverkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission\n(Weko) – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen.\nb) Mit der Unterzeichnung dieser einvernehmlichen Regelung werden alle in den Eröffnungsschreiben vom 9. Oktober 2007 und vom 10. Juli 2008 erwähnten Verdachtselemente sowie alle anderen Verdachtselemente und Tatsachen, die vom Sekretariat im\n\n141\nVgl. Art. 5 Abs. 2 KG.\n\n"}