{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\nB.3.2.3.2 Quantitatives Element\n262. Üblicherweise wird das quantitative Element der Erheblichkeit anhand derselben Konzepte wie die Beseitigungsvermutung nach Art. 5 Abs. 3 KG geprüft; 137 d.h. anhand der vorhandenen aktuellen und potenziellen Konkurrenz sowie allenfalls der Stellung der Marktgegenseite. 138 Die Analyse unterscheidet sich jedoch im Mass der Wettbewerbsbeeinträchtigung, welches erreicht sein muss, damit eine Abrede den Wettbewerb beseitigt, oder (nur)\n\n134\nBekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 28. Juni 2010 über die wettbewerbsrechtliche\nBehandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung; VertBek), Ziffer 12.1. Auch wenn die Vertikalbekanntmachung vorliegend – mangels Vorliegen einer vertikalen Wettbewerbsabrede gemäss Ziffer 1 VertBek – nicht direkt anwendbar ist, so kann sie bei horizontalen Wettbewerbsabreden immerhin als Orientierungshilfe dienen (siehe dazu auch die Verfügung vom 14. November 2011 betreffend\n32-0221: Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich,\nhttp://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.html?lang=de, Rz 175); WEKO, Verfügung vom 16. Juli\n2012, Vertrieb von Musik (IFPI), Fn 14, Publikation voraussichtlich in RPW 2012/3.\n135\nVerfügung vom 14. November 2011 betreffend 32-0221: Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich, 56 Rz 175, http://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.html?lang=de.\n136\nRPW 2010/4, 751 Rz 315 f., Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren; WEKO, Verfügung vom\n16. Juli 2012, Vertrieb von Musik (IFPI), Rz 101, Publikation voraussichtlich in RPW 2012/3.\n137\nVerfügung vom 28. November 2011 betreffend 22-0396: Nikon, 118 Rz 494,\nhttp://www.weko.admin.ch/aktuell/00162/index.html?lang=de.\n138\nRPW 2005/2, 263 Rz 73, Swico/Sens.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 71\nerheblich beeinträchtigt. Bei der Frage, ob eine Wettbewerbsbeschränkung den Wettbewerb\nquantitativ beeinträchtigt, beginnt die Analyse bei einer Situation, in der (hypothetisch) Wettbewerb besteht. 139\n263. Im Text wurde bereits im Zusammenhang mit der Unzulässigkeitsvermutung ausführlich über den aktuellen und potentiellen Wettbewerb, die Stellung der Marktgegenseite sowie\nüber die Auswirkungen der Gesamtabrede diskutiert (vgl. insbesondere Rz 225, 237 sowie\n240 ff.). Daraus resultierend kann das Ausmass an aktueller und potentieller Konkurrenz sowie die Stellung der Marktgegenseite nicht als ausreichend bezeichnet werden, um die Auswirkungen der Gesamtabrede in genügendem Mass einzuschränken:\n264. Wie in der Analyse der aktuellen Konkurrenz bereits dargelegt (vgl. Rz 216 ff.), waren\nim relevanten Zeitraum neben den an der Gesamtabrede beteiligten Unternehmen zwischen\n86 und 107 kleinere und mittlere Unternehmen im Markt für internationale Luftfrachtspedition\ntätig. Diese Unternehmen vereinten gemeinsam zunächst (deutlich) mehr als 50 % des\nMarktes auf sich, verloren jedoch kontinuierlich Marktanteile und hatten ab dem Jahr 2005\ngemeinsam 50 % oder weniger Anteil am relevanten Markt. Darüber hinaus konnte gezeigt\nwerden, dass die Abrede auch Auswirkungen auf die nicht an der Gesamtabrede beteiligten\nLuftfrachtspediteure gezeitigt hat.\n265. Wie in der Analyse der potenziellen Konkurrenz (vgl. Rz 227 ff.) bereits dargelegt, können die Marktzutrittsschranken in die Speditionsmärkte als gering angesehen werden, was\nim Zeitraum 2000–2008 jährlich zu mehreren Markteintritten geführt hat. Da jedoch davon\nauszugehen ist, dass neu in den Markt eingetretene Unternehmen auch dem Verband Spedlogswiss beigetreten waren, hat die Gesamtabrede durch den Versand der Empfehlungen\nauch auf neu in den Markt eintretende Unternehmen Auswirkungen gezeitigt.\n\n266. Schliesslich konnte gezeigt werden, dass die Stellung der Marktgegenseite aufgrund\nder Gesamtabrede abgeschwächt werden konnte. Dies äusserte sich darin, dass selbst\ngrosse und potentiell starke Kunden nicht in der Lage waren, alle dargestellten Gebühren\nund Zuschläge vollumfänglich zu umgehen (vgl. Rz 254 f.).\n267. Horizontalen Wettbewerbsabreden kommt ein hohes Schädigungspotenzial für den\nWettbewerb zu. Daher sind an die Kriterien des quantitativen Elements der Erheblichkeit\nnicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. 140 Diese minimalen Anforderungen werden im vorliegenden Fall deutlich übertroffen. Eine genauere Quantifizierung kann insbesondere auch\naufgrund des Vorliegens einer einvernehmlichen Regelung ausbleiben.\n\nB.3.2.3.3 Zwischenergebnis\n\n268. Im Rahmen der Gesamtwürdigung kann die Abrede über Gebühren und Zuschläge im\nMarkt für internationale Luftfrachtspedition als eine den Wettbewerb i.S.v. Art. 5 Abs. 1 KG\nerheblich beeinträchtigende Abrede bezeichnet werden. Es bleibt schliesslich zu prüfen, ob\ndie besagte Gesamtabrede allenfalls durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann.\n\nB.3.3 Rechtfertigung aus Effizienzgründen\n\n269. Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt,\nwenn sie (i) notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte\noder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen und (ii)\n\n139\nVgl. Fn 137.\n140\nRPW 2010/4, 752 Rz 319, Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren.\n\n"}