{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n254. Im Rahmen der Marktabgrenzung konnten Personen bzw. Unternehmen, welche Waren versenden wollen, als direkte Marktgegenseite identifiziert werden (vgl. Rz 202). In der\nRegel meldet sich die Marktgegenseite (ein Kunde) beim Spediteur und gibt diesem die zentralen Koordinaten seiner Sendung (z.B. Destination, Zeitraum etc.) an. Der Spediteur überprüft anschliessend seine Möglichkeiten und Kapazitäten und macht dem Kunden eine individuelle Offerte, welche dieser annehmen oder ablehnen kann (vgl. auch Rz 248).\n255. Bezüglich der Stellung der Marktgegenseite kann angemerkt werden, dass einzelne\nPersonen oder kleinere Unternehmen, welche gelegentlich (unregelmässig) von Speditionsdienstleistungen Gebrauch machen, wohl kaum in einer Position sind oder waren, Preise o-\nder Gebühren anzufechten. Hingegen könnten grössere und finanzstarke Unternehmen,\nwelche regelmässig Speditionsdienstleistungen in Anspruch nehmen, grundsätzlich im Besitz\neiner gewissen Verhandlungsmacht gegenüber einem Spediteur sein. Hinweise in diese\nRichtung werden durch Aussagen von an der Gesamtabrede beteiligten Unternehmen untermauert, wonach gewisse Gebühren oder Zuschläge bei Grosskunden nur teilweise durchgesetzt werden konnten. 132 Zu bemerken ist jedoch, dass diese mögliche „counterveiling\npower“ 133 im vorliegenden Umfeld von unvollständig informierten Agenten und Suchkosten\ndurch die Abrede insofern geschwächt wurde, als dass man den grossen und potentiell starken Kunden als geeinter Block entgegentreten und so die Marktunvollkommenheiten besser\nzu den eigenen Gunsten ausnützen konnte. Dies hat sich bei den oben dargestellten Gebühren und Zuschlägen darin niedergeschlagen, dass selbst die für die Spediteure wichtigen\nund grossen (also starken) Kunden nicht in der Lage waren, alle diese Gebühren oder Zuschläge zu umgehen.\n\n4. Fazit zum Innenwettbewerb\n256. Aufgrund dessen, dass die Gesamtabrede keine direkte Fixierung der Totalpreise zur\nFolge hatte, und aufgrund der unvollständigen Umsetzung der Gesamtabrede unter den Abredepartnern kann davon ausgegangen werden, dass im relevanten Markt im relevanten\nZeitraum ein gewisser Innenwettbewerb bestand. Jedoch kann festgehalten werden, dass\ndie Wettbewerbsabrede den wichtigsten Wettbewerbsparameter (nämlich den Preis) betroffen hat und der Umstand, dass die Gesamtabrede „nur“ Preisbestandteile betroffen hat, keine Intensivierung des Innenwettbewerbs bewirkt hat.\n\nB.3.2.2.3 Zwischenergebnis\n\n257. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im massgebenden Zeitraum im relevanten\nMarkt ein gewisser Aussenwettbewerb geherrscht hat. Ausserdem bestehen Anzeichen dafür, dass ebenfalls ein gewisser Wettbewerb unter den an der Gesamtabrede beteiligten Unternehmen (Innenwettbewerb) geherrscht hat. Die in Art. 5 Abs. 3 KG verankerten Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs kann daher in casu sowohl aufgrund des vorhandenen Aussenwettbewerbs als auch aufgrund des vorhandenen Innenwettbewerbs umgestossen werden. Jedoch kann nachfolgend gezeigt werden, dass die vorliegende Gesamtabrede\nden Wettbewerb erheblich beeinträchtigt hat (erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG).\n\n132\nVgl. Fn 96.\n133\nVgl. MOTTA (Fn 76), 117 ff.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 70\nB.3.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs\n\n258. Ob eine Beeinträchtigung erheblich im Sinne des KG ist oder nicht, beurteilt sich anhand einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls, wobei sowohl qualitative wie auch quantitative Aspekte zu berücksichtigen sind. 134 Bezüglich des qualitativen Elements gilt es die Bedeutung des von der Abrede betroffenen Wettbewerbsparameters – und zwar im konkret betroffenen Markt – sowie das Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsparameter zu beurteilen. Bezüglich des quantitativen Elements ist zu ermitteln, wie umfassend der relevante\nMarkt von der Abrede beeinträchtigt wird, m.a.W. welches „Gewicht“ die Abrede sowie die an\nder Abrede beteiligten Unternehmen auf dem entsprechenden Markt haben (Anzahl, Marktanteile, Umsätze etc.). 135\n\nB.3.2.3.1 Qualitatives Element\n\n259. In ihrer jüngeren Praxis haben die Wettbewerbsbehörden darauf hingewiesen, dass\nbeim Vorliegen von sogenannten Hardcore-Kartellen das qualitative Element der Wettbewerbsbeeinträchtigung grundsätzlich als gravierend zu bewerten ist, auch wenn die Vermutung der Beseitigung des Wettbewerbs umgestossen werden kann. 136 Als Hardcore-Kartelle\ngelten solche, welche die Tatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 KG erfüllen.\n260. Begründet wird diese Praxis mit dem Argument, dass die in Art. 5 Abs. 3 KG explizit\ngenannten Absprachen unbestritten ein hohes Schädigungspotential für den Wettbewerb\naufweisen. In casu liegen die Tatbestandsmerkmale von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor, weshalb\nin Anlehnung an die jüngste Praxis von einer aus kartellrechtlicher Sicht qualitativ schwerwiegenden Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann.\n261. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass „lediglich“ Preisbestandteile Gegenstand\nder Gesamtabrede waren. Wie unter Rz 240 ff. dargelegt, konnte sie im betroffenen Markt\ntrotzdem schädliche Auswirkungen entfalten. Dies insbesondere darum, weil die Spediteure\ndie vorherrschenden Marktunvollkommenheiten durch ein koordiniertes Vorgehen zu ihren\nGunsten ausnützen konnten.\n\n"}