{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n238. Anlässlich der Beurteilung einer horizontalen Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG hat\ndas Bundesgericht festgehalten, dass die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs auf einem Markt durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass der Preis nicht\nder allein entscheidende Wettbewerbsparameter ist und es trotz dessen Ausschaltens aufgrund anderer Faktoren (z.B. Qualität der Beratung etc.) zu einem – allenfalls erheblich beeinträchtigten – (Rest- oder Teil-) Wettbewerb kommt. 110\n239. Anzeichen dafür, dass es zu signifikantem Wettbewerb auf anderen Parametern als auf\ndem Preis gekommen wäre, haben sich nicht ergeben. Neben dem Preis ist es für einen\nKunden wichtig, dass seine Sendung innerhalb des von ihm festgelegten Zeitrahmens unversehrt beim Empfänger ankommt. Unternehmen, welche dieses „Qualitätsniveau“ (fristgerechte Lieferung und Unversehrtheit der Ware) nicht erreichen, werden schnell vom Markt\nverdrängt. Vor diesem Hintergrund vollbringen die sich im Markt befindlichen Luftfrachtspediteure eine homogene Dienstleistung mit wenig Spielraum für Differenzierung, womit der\nWettbewerb grossmehrheitlich auf dem Parameter Preis stattfindet.\n240. Schliesslich stellt sich die Frage, wie stark der Preiswettbewerb durch die Gesamtabrede (und die damit verbundenen Empfehlungen) eingeschränkt wurde, da ausschliesslich\nPreisbestandteile (einzelne Gebühren und Zuschläge) und nicht Total- oder Basispreise 111\nGegenstand der Absprache waren. Unter diesen Umständen wäre es denkbar, dass (Rest-)\nWettbewerb „auf dem nicht abgesprochenen Teil des Preises“ (auf dem Basispreis sowie auf\nallfälligen Gebühren und Zuschlägen, deren Höhe nicht koordiniert war) die Auswirkungen\nder vorliegenden Gesamtabrede erheblich abgeschwächt oder gänzlich eliminiert hätte: So\nkönnte es für ein Unternehmen rentabel sein, die abgesprochenen Gebühren und Zuschläge\nwie vereinbart (wie empfohlen) dem Kunden zu belasten, diesem jedoch Preisnachlässe in\nForm eines tieferen Basispreises (welcher nicht Gegenstand der Gesamtabrede war) zu gewähren. 112\n241. Ein solches Verhalten könnte für ein Unternehmen rentabel sein, weil es ihm einerseits\nerlaubt, die Abrede einzuhalten und damit allfälligen Sanktionen durch andere Unternehmen\nzu entgehen, anderseits jedoch durch die Reduktion des Basispreises (und damit des Totalpreises) Marktanteile gewonnen und der Gewinn gesteigert werden könnte. 113 Folglich könnte es trotz einer vollständigen Einhaltung der Abrede über Preisbestandteile zu einer\nPreisdynamik wie im Bertrand-Modell 114 kommen, was vorliegend bedeuten würde, dass sich\ndie Unternehmen solange im Basispreis unterbieten, bis sich der Totalpreis auf „Wettbewerbsniveau“ einpendelt. Da der Kunde aufgrund dieses (Rest-) Wettbewerbs schliesslich\n\n110\nBGE 129 II 18, 37 f. E. 8.3.4 (= RPW 2002/4, 747 E. 8.3.4) Buchpreisbindung.\n111\nUnter „Totalpreis“ wird vorliegend derjenige Preis verstanden, den ein Kunde dem Spediteur insgesamt bezahlen muss. Unter „Basispreis“ wird der Totalpreis abzüglich sämtlicher Gebühren und Zuschläge verstanden. Der Basispreis kann also als eine Art „Nettopreis“ verstanden werden.\nDie Wettbewerbsbehörden haben für eine Abrede über Basis- oder Totalpreise nicht nur keine Hinweise gefunden, sondern gehen auch davon aus, dass eine solche Abrede aufgrund der komplexen\nund sehr volatilen Preisstruktur in der Speditionsbranche kaum zu überwachen und damit kaum aufrecht zu halten wäre (vgl. Rz 248 f.). Hingegen scheint eine Abrede über die Verrechnung von bestimmten Gebühren und Zuschlägen sehr wohl überwachbar.\n112\nSpielraum für „Preisnachlässe” besteht insbesondere dann, wenn die abgesprochenen Gebühren\noder Zuschläge höher veranschlagt werden als die Kosten, welche damit gedeckt werden sollen (vgl.\ndazu Rz 113, 147 und 155). Anderseits besteht für Unternehmen, welche Gewinne erwirtschaften immer die Möglichkeit, Kosten nicht vollumfänglich an die Kunden weiterzugeben und auf einen Teil ihrer\nMarge zu verzichten. Dies kommt in der Praxis regelmässig vor (vgl. Rz 252 und Fn 127).\n113\nWobei davon ausgegangen wird, dass für den Kunden die Höhe des Totalpreises wichtig ist und\nnicht, wie sich dieser schlussendlich zusammensetzt.\n114\nJEAN TIROLE, The Theory of Industrial Organization, Cambridge 1998, 211 ff.\n\n"}