{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n(iii) Weitere Abgrenzungen\n208. In einem frühen Entscheid zur Abgrenzung von Speditionsmärkten (Deutsche Post/Air\nExpress International 86) hat die Europäische Kommission eine Unterteilung der Speditionsmärkte in „Express“ und „Standard“ vorgenommen. In einem späteren Entscheid (Deutsche\nPost/Exel 87) ist die Kommission jedoch auf diese Abgrenzung zurückgekommen und hat\nfestgehalten, dass sie eine solche Segmentierung innerhalb der internationalen Luftfrachtspedition nicht mehr für angebracht hält: Obwohl auch in der Luftfrachtspedition nach\nwie vor unterschiedliche Angebote bezüglich Geschwindigkeit existierten, würden diese nicht\nals Teil eines eigenen Produktemarktes gesehen. Dieser Auffassung kann zugestimmt werden, so dass zumindest für den Bereich der internationalen Luftfrachtspedition keine Abgrenzung nach Zustellgeschwindigkeit vorzunehmen ist.\n209. Eine detaillierte Segmentierungen nach Art der Waren und Güter – z.B. eine separate\nAbgrenzung von Märkten für verderbliche Waren, für Luxusgüter etc. – scheint vorliegend\nnicht sachgerecht, da ein Spediteur grundsätzlich in der Lage ist, den Transport sämtlicher\nWaren zu organisieren. Auch die EU-Kommission hat von einer solche Segmentierung abgesehen. 88\n210. Aufgrund des Untersuchungsabschlusses durch eine einvernehmliche Regelung kann\nauf eine zusätzliche Analyse des Marktes (beispielsweise mittels SSNIP-Test 89 bzw. umfangreicher Befragungen) verzichtet werden, insbesondere da sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die dargelegte Marktabgrenzung für den vorliegenden Fall unzureichend\nwäre. Wie in Rz 76 ff. gezeigt, beziehen sich die untersuchten Verhaltensweisen auf den Be-\n\n84\nVgl. Logistikmarkt 2012 – Das umfassende Nachschlagewerk für Logistik und Supply Chain Management, 93, GS1 Schweiz; vgl. weiter HANS-HELMUT GRANDJOT, Leitfaden Luftfracht, München\n2002, 125 sowie JOACHIM EHRENTAL, JOERG S HOFSTETTER, W OLFGANG STÖLZLE, Die St. Galler Luft-\nfracht-Studie – Luftfracht als Wettbewerbsfaktor des Wirtschaftsstandortes Schweiz, 2010, 24 sowie\nFn 82.\n85\nAuf die Abgrezung zwischen Bodenfracht- und Seefracht-Spedition wird nicht weiter eingegangen,\nda diese Bereiche nicht Gegenstand der vorliegenden Verfügung sind.\n86\nVgl. Fn 82.\n87\nKOMM, Entscheid vom 24.11.2005 (COMP/M.3971) Deutsche Post/Exel, Rz 12 ff.\n88\nKOMM, Entscheid vom 07.02.2000 (COMP/M.1794) Deutsche Post/Air Express International,\nRz 10.\n89\nMOTTA (Fn 76), 102 ff.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 56\nreich internationale Luftfrachtspedition. Gestützt darauf ist für die weitere Analyse vom sachlich relevanten Markt für internationale Luftfrachtspedition auszugehen.\n\nb. Räumlich relevanter Markt\n\n211. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den\nsachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11\nAbs. 3 lit. b, VKU, der hier analog anzuwenden ist).\n212. Auch zur Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes kann die Praxis der Europäischen Kommission herangezogen werden. So hat diese im Entscheid Deutsche Post/Air Express International 90 die geographische Dimension des relevanten Marktes als national angedacht, jedoch darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung auf eine Dimension grösser als\nnational (z.B. europaweit) denkbar wäre. Für eine nationale Abgrenzung spricht gemäss EU-\nKommission die Tatsache, dass Kunden Spedition als nationale Dienstleistung wahrnehmen\nund sich daher in erster Linie an nationale Gesellschaften wenden. Ebenfalls hätten internationale Unternehmen meist lokale Niederlassungen in einem Land und es existierten Preisunterschiede zwischen den Ländern.\n213. In verschiedenen nachfolgenden Entscheiden hat sich die Kommission teilweise dahingehend geäussert, dass der Trend zur Internationalisierung in der Speditionsbranche soweit fortgeschritten sei, dass es gerechtfertigt scheine, den geographisch relevanten Markt\nEWR-weit abzugrenzen. 91 Im Gegensatz dazu steht ein jüngerer Entscheid (Norbert Dentressangle/Laxey Logistics 92), in welchem festgehalten wird: „Nevertheless, the market investigation conducted in the present case did not indicate clearly that the geographic dimension\nof the market was broader than national.” 93 Eine definitive räumliche Marktabgrenzung wurde\nschliesslich in keinem Entscheid vorgenommen.\n214. In casu scheint es sinnvoll, im Sinne einer Arbeitshypothese von nationalen Märkten\nauszugehen, da die Kundennähe in der Speditionsbranche ein wichtiger Faktor ist und die\nmeisten der grossen, international tätigen Spediteure eigene nationale Niederlassungen in\nverschiedenen Ländern (so auch in der Schweiz) haben. 94 Eine endgültige Marktabgrenzung\nist aber nicht erforderlich, da auch bei einer internationalen Marktabgrenzung nur die Auswirkungen in der Schweiz für die Beurteilung nach Schweizer Kartellrecht massgebend wären.\n215. Nachfolgend wird geprüft, inwiefern die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch aktuellen oder potenziellen Aussenwettbewerb diszipliniert\nwurden.\n\n2. Aktueller Wettbewerb\n216. Sämtliche an der Gesamtabrede beteiligten Unternehmen sind (und waren im relevanten Zeitraum) im Markt für internationale Luftfrachtspedition tätig. Unternehmen, welche im\nMarkt für internationale Luftfrachtspedition tätig sind, werden nachfolgend auch als Luftfrachtspediteure bezeichnet. Tabelle 1 gibt Auskunft über die Anteile am relevanten Markt\nder an der Gesamtabrede beteiligten Luftfrachtspediteure für die Jahre 2000–2007.\n\n"}