{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n192. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden\nAbreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder\nder Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:\na. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;\nb. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;\nc. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.\n\nB.3.2.1 Vorliegen einer horizontalen Preisabrede\n193. Für die Unterstellung unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ist die Wirkung der Preisfestsetzung\nentscheidend. Mit welchen Mitteln diese erreicht wird, ist ohne Belang. Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten. Er erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Er gilt beispielsweise nicht nur\nfür Abreden über Rabatte, sondern auch für Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung\nvon Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen. Die gleichen Grundsätze gelten\nauch für Abreden über Kalkulationsvorschriften, soweit damit letztlich die Wirkung der Preisfestsetzung bezüglich einzelner Preiselemente erreicht wird. 73 Eine Preisabrede liegt mit anderen Worten nicht nur vor, wenn ein konkreter Preis, sondern auch wenn bloss einzelne\nKomponenten (Preisbestandteile) oder Elemente der Preisbildung fixiert werden. 74 Als Preisabrede gilt weiter auch die Fixierung einer bestimmten Bandbreite. Auch bei Nichtvorliegen\nvon identischen Preisen kann diese Art der Abrede gegenüber einer Wettbewerbssituation\nzu einem erhöhten Preisniveau führen. 75\n194. Gemäss der Praxis der WEKO ist weiter von einer Preisabrede auszugehen, wenn sich\nUnternehmen in Bezug auf Höhe und Umsetzungszeitpunkt von bevorstehenden Preiserhöhungen koordinieren. Eine solche Verhaltenskoordination bezweckt die Ausschaltung der mit\neiner einseitigen Preiserhöhung verbundenen Risiken, insbesondere des Risikos, Marktan-\n\n72\nWenn nachfolgend im Rahmen dieser Verfügung von einer „Abrede“ gesprochen wird, ist stets die\nin diesem Abschnitt definierte Gesamtabrede gemeint.\n73\nVgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen\n(Karteilgesetz, KG) vom 23. November 1994, BBl 1995 I 468, 567.\n74\nVgl. BGE 129 II 18, 31 ff. E. 6.5.5 (= RPW 2002/4, 742 E. 6.5.5) Buchpreisbindung.\n75\nVgl. RPW 2010/4, 755 Rz 348 f., Baubeschläge für Fenster und Fenstertüren, m.w.H.; RPW 2001/4,\n699 Rz 22, Privatärztetarife im Kanton Zürich.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 53\nteile zu verlieren. Der Austausch von Preisinformationen ermöglicht es den Beteiligten, ihr\neigenes Verhalten auf dem Markt den Informationen entsprechend anzupassen. 76\n195. Im vorliegenden Fall betrifft die Gesamtabrede die Koordination neuer exogener Kostenfaktoren und gegebenenfalls deren Weiterleitung an die Kunden in der Form von Gebühren und Zuschlägen. Diese Gebühren und Zuschläge stellen Preisbestandteile dar, so dass\neine Preisabrede vorliegt, die sich jedenfalls in den oben dargestellten Fällen ausgewirkt hat.\n196. Bei den Untersuchungsadressaten handelt es sich mit Ausnahme von Spedlogswiss\num Luftfrachtspediteure, welche tatsächlich miteinander im Wettbewerb stehen, d.h. als aktuelle Konkurrenten auf derselben Marktstufe tätig sind. Es kann daher eine horizontale\nPreisabrede zwischen den international tätigen Luftfrachtspediteuren bejaht werden. Keine\nhorizontale Preisabrede abgeschlossen hat hingegen Spedlogswiss, da der Verband gar\nkeine Speditionsdienstleistungen auf dem Markt anbietet (vgl. oben Rz 49).\n197. Damit greift die gesetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a KG für die Gesamtabrede der internationalen Luftfrachtspediteure.\n\nB.3.2.2 Umstossung der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG\n\n198. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann umgestossen werden, falls trotz der Wettbewerbsabrede wirksamer – aktueller und potentieller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Gesamtabrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Gesamtabrede beteiligten Unternehmen) besteht.\n\nB.3.2.2.1 Aussenwettbewerb\n199. Um die Intensität des Aussenwettbewerbs zu prüfen, ist vorab der relevante Markt in\nsachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen. Daran anschliessend ist festzustellen, inwieweit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen in ihrem Verhalten durch\naktuellen oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert werden, d.h. ob sie überhaupt über die\nMöglichkeit verfügen, die Preise zu erhöhen oder die Mengen zu reduzieren oder die Qualitäten zu senken oder die Innovation zu verzögern; kurz: ob sie volkswirtschaftliche oder soziale Schäden verursachen können.\n\n1. Relevanter Markt\n\na. Sachlich relevanter Markt\n\n200. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite\nhinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU 77, der hier analog anzuwenden ist).\n201. Spedition kann als eine Dienstleistung, welche die Versendung oder Beförderung von\nWaren und Gütern abwickelt, definiert werden. Dabei umfasst sie nicht nur die Organisation\nder Beförderung, sondern kann weitere auf die Beförderung bezogene Dienstleistungen ent-\n\n"}