{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 51\nWettbewerb zwischen den Spediteuren entstehen sollte. In den meisten Fällen wurde nicht\nnur die Schaffung einer neuen Gebühr beschlossen, sondern gleichzeitig auch deren Höhe\nfestgelegt. Schliesslich wurde darauf geachtet, dass eine gemeinsame Kommunikation gegenüber den Kunden sichergestellt werden konnte, sei dies durch eine Instrumentalisierung\nder Branchenverbände und die Herausgabe von Empfehlungen und Zirkularen, sei dies\ndurch das gemeinsame Verfassen von Kundenbriefen. Ziel der gemeinsamen Kommunikation war es, die Akzeptanz der Kunden für diese Gebühren zu erhöhen und dafür zu sorgen,\ndass diese als objektiv notwendige Weiterleitung von Kosten und nicht als individuelle Preiserhöhung empfunden werden (und deren Bezahlung dementsprechend weniger in Frage gestellt wird).\n189. Die obige Darstellung hat auch aufgezeigt, dass erstens nicht immer alle Untersuchungsadressaten gleichermassen in die Koordination der einzelnen Gebühren involviert waren und dass die Umsetzung der Gebühren unterschiedlich konsequent erfolgt ist, zuweilen\nhaben einzelne Unternehmen einzelne Gebühren auch gar nicht umgesetzt. Zweitens waren\nauf lokaler Ebene teilweise auch weitere Unternehmen beteiligt, welche im vorliegenden Verfahren nicht Untersuchungsadressaten sind, und es wäre wohl teilweise möglich, bezüglich\neinzelner Gebühren eine eigene Wettbewerbsabrede zu bejahen. Entsprechend den einleitenden Erwägungen zur Gesamtabrede (vgl. oben Rz 73 ff.) führen diese Elemente nicht dazu, dass das Vorliegen einer übergeordnete Gesamtabrede in Frage gestellt werden müsste.\nDie weltweite Verbreitung des Verhaltensmusters, die Auswahl der jeweils passenden Koordinationsinstrumente, die Existenz des FFI zur Wahrung der Interessen der grossen international tätigen Spediteure, die zahlreichen Kontakte auf allen Stufen zwischen diesen und der\nUmstand, dass jedenfalls bei den dargestellten Gebühren jeweils eine Mehrheit der 5 grossen international tätigen Luftfrachtspediteure Agility (GeoLogistics), Deutsche Bahn\n(BAX/Schenker), Deutsche Post (DHL), Kühne+Nagel und Panalpina involviert waren, lassen\nden Schluss zu, dass zwischen diesen Parteien eine Gesamtabrede bestand. Inhalt dieser\nGesamtabrede war, dass die Weiterbelastung von neuen Kostenfaktoren an die Kunden erörtert und gegebenenfalls koordiniert werden muss. Ob im Bereich der Luftfrachtspedition\nnebst den oben dargestellten Gebühren und Zuschlägen weitere Gebühren, Zuschläge oder\nsonstige exogene Kostenfaktoren Gegenstand von Preisabreden zwischen den Parteien waren, kann vorliegend offen bleiben. Zudem gilt es an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass\ndie Beurteilung über das Vorliegen einer Gesamtabrede aus Sicht der schweizerischen Behörde, unter Beurteilung der sich in der Schweiz auswirkenden Sachverhaltselemente und\nauf der Grundlage des schweizerischen Rechts erfolgt ist. Dies bedeutet, dass das vorliegende Ergebnis nur Gültigkeit bezüglich der Schweiz beanspruchen kann.\n\n190. Im Rahmen der Stellungnahmen und Hearings haben diverse Parteien das Vorliegen\nder dargelegten Gesamtabrede bestritten und argumentiert, wenn schon müsste für die Gebühren AAMS, PSS, NES und CAF von vier voneinander unabhängigen Gesamtabreden\nausgegangen werden. So hat namentlich die Deutsche Bahn vorgebracht, die Kriterien zur\nAnnahme einer Gesamtabrede seien nicht erfüllt: Es habe kein gemeinsames Ziel bzw. kein\nGesamtplan vorgelegen, es habe keine verbundenen, sich ergänzenden Handlungen gegeben, und es habe an einem gegenseitigen Bewusstsein und Teilnahme durch stillschweigende Teilnahme gefehlt. 71 Die WEKO hat diese Vorbringen der Parteien geprüft, ist aber zum\nErgebnis gelangt, dass aus Darstellung des Sachverhalts im Rahmen dieser Verfügung hervorgeht (namentlich aus den Rz 79 ff.), dass die nach schweizerischem Recht massgebenden Kriterien zur Annahme der Gesamtabrede – wie sie oben definiert wurde (vgl. Rz 188) –\nerfüllt sind. Aufgrund des Vorliegens einer einvernehmlichen Regelung sowie des in den\nStellungnahmen geäusserten Wunsches der Parteien das Vorliegen der Gesamtabrede nicht\nzu ausführlich zu begründen, verzichtet die WEKO darauf, die Vorbringen der Parteien an\ndieser Stelle eingehender zu widerlegen.\n\n71\nVgl. Stellungnahme der Deutschen Bahn vom 12. November 2012, S. 5 ff.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 52\nB.3.1.4 Gesamtabrede ist eine Wettbewerbsabrede\n\n191. Die nachgewiesene Gesamtabrede kann als Wettbewerbsabrede qualifiziert werden, 72\nd.h., es liegt a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Gesamtabrede beteiligten Unternehmen vor und b) mit der Gesamtabrede wird eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt. Beide Tatbestandselemente können bejaht werden, da sich die\nUnternehmen hinsichtlich aller dargestellten Gebühren koordiniert haben, mit dem Ziel der\nSicherstellung der Weiterbelastung von diesen neuen Kostenfaktoren. Zudem konnte nicht\nnur das „Bezwecken“ einer Wettbewerbsbeschränkung belegt werden, sondern auch das\n„Bewirken“, da alle dargestellten Gebühren – wenn auch unterschiedlich konsequent – am\nMarkt eingeführt und den Kunden belastet wurden (vgl. eingehend unten Rz 221 und\nRz 237).\n\nB.3.2 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs\n\n"}