{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 36\n131. Trotz der Vorbehalte auf internationaler Ebene wurde die SCF auf nationaler Ebene\numgesetzt und konnte auf dem Markt etabliert werden, wie aus den folgenden Auszügen aus\ndem Jahresberichten 2005 und 2006 von Spedlogswiss hervorgeht: 66\n\nJahresbericht 2005, 19.\n\nJahresbericht 2005, 25.\n\nJahresbericht 2006, 21.\nAbbildung 24\n\n132. Eine [Luftfrachtspediteurin]-interne Mailkorrespondenz zur Umsetzung der SCF bestätigt, dass diese den Kunden wenn immer möglich belastet wurde. Hintergrund der beiden\nMailauszüge bildet der Umstand, dass der für Kanada zuständige Mitarbeiter die SCF nicht\nbelasten wollte, worauf er u.a. folgende zwei Mails (vom von dem für die Schweiz zuständigen Mitarbeiter) erhielt:\n\nAbbildung 25\n\n66\nVgl. für den Fundort der Jahresberichte im Internet Fn 61.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 37\n133. Auch ein [Luftfrachtspediteurin]-internes E-Mail vom 21. November 2005 belegt die\nAnwendung der Gebühr, wann immer möglich, d.h. insbesondere für „SMC“-Customers\n(Small and Medium Customers):\n\nAbbildung 26\n\n3. Zwischenergebnis betreffend SCF\n\n134. Im Vergleich zur AAMS-Gebühr gilt es festzustellen, dass die Surcharge Collection Fee\nnur in der Schweiz und nicht auf internationaler Ebene eingeführt wurde. Zudem wurde diese\nGebühr auch nicht durch alle an der Gesamtabrede beteiligten Luftfrachtspediteure umgesetzt und auch innerhalb der einzelnen Luftfrachtspediteure nicht für alle Kunden im gleichen\nAusmass. Dies ändert aber nichts daran, dass die an der Gesamtabrede beteiligten internationalen Luftfrachtspediteure auf sämtlichen Ebenen versucht haben, eine gemeinsame Lösung zur Deckung der mit dem Inkasso der Surcharges für die Airlines verbundenen Kosten\nzu finden. Dass für die international tätigen Luftfrachtspediteure die unterschiedlichen nationalen und internationalen Gremien nur Instrumente zur Erreichung ihres Ziels der Kostendeckung darstellen, ergibt sich beispielsweise aus dem in Abbildung 22 wiedergegebenen Mail\n(„We continue to address the commission issue on the surcharges on all levels (FFI / Local\nAssociations / Regional / Global Airline contacts.“). Die SCF stellt die länderspezifische Lösung für die Schweiz dieser Bemühungen dar.\n\nB.3.1.3.3 Security Fee Agent (SFA)\n\n1. Begriffserklärung und Ausgangslage\n135. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt wurden neue Sicherheitsmassnahmen für europäische Flughäfen eingeführt, welche auch durch die Schweizer Flughäfen\neingehalten werden mussten.\n\n136. Am 22. Januar 2007 gelangte Spedlogswiss mit einem Zirkular (302/2007) an die Mitglieder des Fachbereichs Air und informierte darüber, dass der Flughafen Zürich einer Sicherheitsinspektion durch EU-Inspektoren unterzogen worden war. Bei der Inspektion sei die\nUmsetzung verschiedener EU-Sicherheitsvorschriften, welche die Flughafenbetreiber, Airlines und Spediteure erfüllen müssten, überprüft worden. Nach der Inspektion müssten nun\ndiverse Sicherheitsmassnahmen angepasst werden. Dies hätte auch wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge.\n137. Mit Schreiben vom 5. März 2007 informierten die drei Schweizer Abfertigungsgesellschaften (Landside Agents) 67 ATS (Air Transport Service AG), CFS (Cargologic Freight Service AG) und Planzer die Spediteure, dass die immer strenger werdenden Sicherheitsauflagen im Frachtbereich sowie die neu eingeführten Sicherheitsvorkehrungen zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen sowie Infrastrukturanpassungen der Frachthandlingfirmen am Flughafen Zürich erforderlich machen würden und sie deshalb ab dem 1. April 2007\neine neue Landside Security Fee (Landseitige Sicherheitsgebühr „LSF“) für Exporte und Importe in der Höhe von CHF 0,016 pro Kilogramm erheben würden.\n\n67\nDie Abfertigungsgesellschaften (auch Landside Agents oder Handling Agents) übernehmen für die\nSpediteure die mit dem Umschlag am Flughafen verbundenen Arbeiten wie das Be- und Entladen der\nFlugzeuge, aber auch Sicherheitsscreening und Verzollung.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 38\n138. In der Folge koordinierten sich die Luftfrachtspediteure auf nationaler Ebene um die\nvon den Landside Agents erhobene Gebühr sowie allfällige weitere mit dem Landside Handling verbundene Kosten den eigenen Kunden in der Form der Security Fee Agent zu belasten.\n\n2. Koordination der Luftfrachtspediteure hinsichtlich SFA\n\n139. Am 14. März 2007 fand am Flughafen Zürich ein Treffen der Mitglieder des Fachbereichs Air von Spedlogswiss zur Besprechung der von den drei Handlingagenten angekündigten Landside Security Fee. Gemäss dem Protokoll dieser Sitzung gelangten die Luftfrachtspediteure zu folgendem Ergebnis: 68\n\nAbbildung 27\n\n140. Am 15. März 2007 sandte Spedlogswiss ein Schreiben an die landseitigen Handlingsagenten des Flughafens Zürich, aus welchem die folgenden zwei Auszüge stammen:\n\n[…]\n\nAbbildung 28\n\n"}