{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n76. Im Bereich der Luftfrachtspedition haben sich die international tätigen Luftfrachtspediteure über längere Zeit hinsichtlich der Belastung von Gebühren und Zuschlägen gegenüber\nden Kunden koordiniert. Dabei wurden zahlreiche komplementäre Instrumente eingesetzt,\netwa multilaterale Treffen der internationalen Luftfrachtspediteure auf nationaler und internationaler Ebene, Koordination im Rahmen von nationalen und internationalen Verbänden sowie zahlreiche Kontakte per E-Mail oder Telefon. Ziel der Gesamtabrede war es neu auftretende exogene Kostenfaktoren gemeinsam zu erörtern und sich über deren allfällige Weiterbelastung an die Kunden zu koordinieren. Die Gesamtabrede wird nachfolgend anhand mehrerer exemplarischer Gebühren nachgewiesen. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Untersuchungsadressaten an der Koordination sämtlicher aufgeführten Gebühren gleichermassen\nbeteiligt waren, was aber – wie oben erwähnt – für den Nachweis einer Gesamtabrede auch\nnicht erforderlich ist. Die exemplarischen Gebühren belegen hinreichend, nach welchem\nVerhaltensmuster die Spediteure vorgegangen sind. Der exemplarische Charakter bringt es\naber mit sich, dass die Erwähnung einer Gebühr nicht bedeutet, dass jede der Verfahrensbeteiligten der vorliegenden Untersuchung bezüglich jeder dieser Gebühren, sei es an deren\nFestlegung und/oder Umsetzung beteiligt war. Zudem gilt es zu beachten, dass die nachfolgende Analyse ausschliesslich aus Sicht der schweizerischen Behörde, unter Beurteilung\nder sich in der Schweiz auswirkenden Sachverhaltselemente und auf der Grundlage des\nschweizerischen Rechts erfolgt.\n77. Die Beschränkung auf eine exemplarische Darstellung der von der Gesamtabrede betroffenen Gebühren erscheint im vorliegenden Fall auch deshalb als hinreichend und angezeigt, weil eine einvernehmliche Regelung mit den Untersuchungsadressaten getroffen werden konnte. Es erscheint aus diesem Grund nicht erforderlich, alle möglicherweise von der\nGesamtabrede betroffenen Gebühren und Zuschläge einzeln zu analysieren, zumal alle Gebühren und Zuschläge denselben relevanten Markt der internationalen Luftfrachtspedition\nbetreffen (vgl. unten Rz 200 ff.), so dass die vorgenommene Beschränkung keine Auswirkungen auf die Sanktionshöhe zeitigt (da der für die Bestimmung des Basisbetrags relevante\nMarkt derselbe bleibt).\n78. Nachfolgend wird zuerst auf die Gebühr für AAMS (Air Automated Manifest System)\nsowie die SCF (Surcharge Collection Fee) eingegangen, als Beispiele für Gebühren, die\ngleichzeitig auf mehreren Ebenen (national und international) koordiniert wurden. Am ausführlichsten wird dabei auf die AAMS-Fee eingegangen, da sich bei dieser Gebühr die Vernetzung zwischen den verschiedenen Ebenen sowie die Motive für diese Gebühr musterhaft\naufzeigen lassen. Anschliessend werden die schweizspezifischen Gebühren für SFA (Security Fee Agent) und E-Dec sowie die Einfuhrsteuerabfertigungsgebühr dargestellt. Zum\nSchluss wird noch auf folgende exemplarischen ausländischen Gebühren eingegangen: die\nPSS (Peak Season Surcharge), den CAF (Currency Adjustment Factor) und die Gebühr für\ndas NES (New Export System). Bei der Darstellung der Gebühren werden zahlreiche Originaldokumente wiedergegeben, um einen unmittelbaren Eindruck der Vorkommnisse zu ermöglichen. Dabei fokussiert sich die Darstellung auf die grossen, international tätigen Luftfrachtspediteure. Es handelt sich dabei um die Luftfrachtspediteure, welche Adressaten der\nvorliegenden Unteresuchung sind. Auf die möglicherweise auf nationaler Ebene bestehenden zusätzlichen Absprachen und die allenfalls daran beteiligten Unternehmen wird im Rahmen dieser Untersuchung nicht eingegangen.\n\n56\nSo die konstante europäische Rechtsprechung und Praxis, vgl. hierzu die Nachweise in Fn 51.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 22\nB.3.1.3.1 AAMS-Gebühr\n\n1. Begriffserklärung und Ausgangslage\n\n79. Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 haben die US-amerikanischen\nZollbehörden die Sicherheitsanforderungen für die Gütereinfuhr in die USA verschärft. Im\nJahr 2004 wurde das Automated Manifest System (AMS) eingeführt. Es handelt sich dabei\num ein elektronisches System, welches die Transportgesellschaften und Luftfrachtspediteure\nbenutzen müssen, um der U.S. Customs and Border Patrol (CBP) den Inhalt der in die Vereinigten Staaten importierten Frachtsendungen zu deklarieren. Dabei sind Informationen anzugeben wie Namen und Adresse des Absenders, ob der Absender dem Frachtführer bekannt ist, die Art der Verpackung sowie eine detaillierte schriftliche Beschreibung der Waren.\nAAMS steht für „Air Automated Manifest System“ 57.\n80. Die Luftfrachtspediteure haben die Wahlmöglichkeit, entweder die Informationen betreffend den Inhalt der Frachtsendungen direkt an die Zollbehörden mittels AAMS zu liefern\n(„Selbsteinreicher“) oder die Informationen an die Luftfrachtgesellschaften zu liefern, welche\nsodann die Informationen mittels AAMS übermitteln. Im ersten Fall entsteht beim Spediteur\nim Zusammenhang mit AAMS keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Frachtführer. Im\nzweiten Fall muss er die Dienstleistung des Frachtführers entgelten, wobei dieses Entgelt je\nnach Frachtführer, Land oder Region variiert.\n81. Die CBP verlangte die Verwendung des AAMS ab August 2004 für Flüge zur US-\nOstküste, ab Oktober 2004 für Flüge in den mittleren Westen der USA und ab Dezember\n2004 für Flüge zur US-Westküste.\n\n"}