{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 20\nxis ist es nicht fremd, mehrere Verhaltensweisen als Gesamtheit zu betrachten und als solche unter den Abredebegriff von Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren. So hat etwa die WEKO in\nder Untersuchung „Markt für Schlachtschweine – Teil B“ Folgendes ausgeführt: „Allerdings\nsind die beschriebenen wöchentlich betriebenen Verhaltensweisen (Schweinebörsen, Telefonkonferenzen, Publikation der Schlachtschweinpreise) in ihrer Gesamtheit als abgestimmte\nVerhaltensweisen und damit ebenfalls als Wettbewerbsabreden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KG zu qualifizieren. […] Gerade dieses Bestreben, einen aus Sicht der Schweinelieferanten ‚marktgerechten‘ Preis zu erzielen zeigt, dass die von den Schweinelieferanten initiierten Verhaltensweisen bezwecken, den Schlachtschweinepreis zu ihren Gunsten zu beeinflussen“. 52 Diese Passage macht deutlich, dass es der mit den Verhaltensweisen verfolgte\neinheitliche Zweck ist, welcher dazu führt, dass von einer Gesamtabrede ausgegangen werden kann. Von einer Gesamtabrede ist faktisch auch im Fall „Strassenbeläge Tessin“ ausgegangen worden, in dem das im Rahmen einer Konvention vereinbarte, über mehrere Jahre\nbetriebene Rotationskartell der Unternehmen in seiner Gesamtheit beurteilt und nicht in zahlreiche Einzelabreden aufgesplittet wurde. 53 Diese Vorgehensweise wurde durch das Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, welches festhielt, es sei von einem „Dauer-\nSubmissionskartell“ auszugehen. 54 Weiter hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Unternehmen „mit der Teilnahme an den wöchentlichen Sitzungen ihr Interesse gezeigt haben,\nder Konvention auf Grundlage eines ‚Gentlemen’s Agreement‘ beizutreten“. 55 Diese Passage\nmacht deutlich, dass einem mittel- bis langfristigen Kartell auch beigetreten werden kann,\noder mit anderen Worten, dass die an einem solchen Kartell teilnehmenden Unternehmen\nwechseln können, ohne dass dadurch das Kartell an sich in Frage gestellt würde bzw. jedes\nMal bei einer Änderung der Teilnehmer von einer neuen Abrede ausgegangen werden müsste.\n75. Bei einer Gesamtabrede, welche über längere Zeit andauert, können im Laufe der Zeit\nnicht nur die Teilnehmer ändern, es kann auch sein, dass diese Teilnehmer unterschiedlich\nstark engagiert sind oder unterschiedliche Rollen einnehmen. Die divergierenden Interessen\nder Kartellmitglieder können weiter dazu führen, dass kein vollständiger Konsens über sämtliche Teilaspekte des Kartells zustande kommt. Die eine oder andere Partei kann etwa Vorbehalte zu bestimmten Gesichtspunkten der Abrede haben und dennoch am Gesamtunterfangen festhalten. Ausserdem kann es sein, dass die Kartellmitglieder die einzelnen Bestandteile der Abrede unterschiedlich konsequent umsetzen, es ist sogar denkbar, dass es\nzu internen Konflikten kommt und einzelne Mitglieder zeitweise die Umsetzung aussetzen,\num andere Kartellmitglieder zu konkurrenzieren. Schliesslich ist es nicht aussergewöhnlich,\ndass die Abrede über die Zeit weiterentwickelt, gestärkt oder an neue Gegebenheiten angepasst wird. Keiner dieser Faktoren führt dazu, dass nicht von einer Gesamtabrede auszugehen wäre, sofern ein einheitlicher und fortdauernder Zweck bejaht werden kann. Ist dies der\nFall, so können die an der Gesamtabrede teilnehmenden Unternehmen zur Verantwortung\n\nCHILD, European Community Law of Competition, Roth/Rose (Hrsg.), 6. Aufl., Oxford 2008, Rz 2.052;\nJULIAN JOSHUA, Single continuous infringement of article 81 EC: has the commission stretched the\nconcept beyond the limit of its logic?, in: European Competition Journal 451 ff., frei erhältlich unter:\n<http://www.biicl.org/files/4360_single_continuous_infringement_of_article_81_ec__2_.pdf>\n(25.06.12), welcher auch auf das dem SCCI zu Grunde liegende amerikanische Konzept der „conspiracy” eingeht.\n52\nRPW 2004/3, 739 Rz 41, Markt für Schlachtschweine – Teil B.\n53\nRPW 2008/1, 95 ff. Rz 81 ff., Strassenbeläge Tessin. Dem Sekretariat lagen für den Zeitraum von\nJanuar 1999 bis Dezember 2003 insgesamt 209 Tabellen vor, welche die Auftragszuteilung anlässlich\nvon Sitzungen dokumentierten, die wöchentlich durchgeführt wurden.\n54\nUrteil des BVGer, RPW 2010/2, 382 E. 9.1.1, Strassenbeläge Tessin.\n55\nUrteil des BVGer, RPW 2010/2, 379 E. 6, Strassenbeläge Tessin.\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 21\ngezogen werden, auch wenn sie nachweislich nicht an allen Bestandteilen der Gesamtabrede unmittelbar mitgewirkt haben. 56\n\nB.3.1.3 Die Gesamtabrede im Bereich der Luftfrachtspedition\n\n"}