{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n45\nVgl. www.spedlogswiss.ch > Dienstleistungen > Produkte und Preise (11.06.2012).\n46\nVgl. www.spedlogswiss.ch > Bildung (11.06.2012).\n47\nwww.spedlogswiss.ch > Datacenter (11.06.2012).\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 19\n72. Zu beachten ist dabei, dass gemäss dem gesetzlichen Wortlaut sowie der Praxis des\nBundesgerichts und der WEKO nicht nur Vereinbarungen, sondern auch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen als Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG gelten. 48 Die abgestimmte Verhaltensweise muss vom blossen Parallelverhalten abgegrenzt\nwerden, welches nicht unter das Kartellgesetz fällt. Ein solches liegt vor, wenn Unternehmen\nspontan gleich oder gleichförmig reagieren oder sich wechselseitig nachahmen. Demgegenüber ist für eine abgestimmte Verhaltensweise ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken beziehungsweise ein Mindestmass an Verhaltenskoordination vorausgesetzt. „Die Wettbewerbsteilnehmer müssen bewusst die praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit\nRisiken verbundenen Wettbewerbs treten lassen.“ 49\n\nB.3.1.2 Gesamtabrede\n\n73. Im vorliegenden Fall verhält es sich so (wie nachfolgend unter Rz 76 ff. detailliert\nnachgewiesen wird), dass sich das Verhalten der international tätigen Spediteure nicht darauf beschränkt hat, sich bezüglich einer einzigen Gebühr oder eines einzigen Zuschlags zu\nkoordinieren, sondern dass sich ein eigentliches Verhaltensmuster entwickelt hat bzw. ein\nKonsens unter den Spediteuren bestand, dass beim Auftreten von neuen gemeinsamen\nexogenen Kostenfaktoren für die Luftfrachtspedition der Umgang mit diesen und gegebenenfalls deren Weitergabe an den Kunden koordiniert werden sollte. Im Bereich der Gebühren\nund Zuschläge ist als Prinzip die Zusammenarbeit teilweise an die Stelle des Wettbewerbs\ngetreten.\n74. Grundsätzlich wäre es möglich, bezüglich jeder einzelnen Gebühr und jedes einzelnen\nZuschlages zu klären, ob diese jeweils für sich alleine Gegenstand einer unzulässigen Wettbewerbsabrede sind. Wie allerdings bereits der EuGH ausgeführt hat, wäre es „gekünstelt“,\nein durch ein einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbstständige Zuwiderhandlungen zu sehen. 50 In der europäischen Praxis und\nRechtsprechung werden regelmässig die innerhalb komplexer Organisationen zu dem gleichen Zweck getroffenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlungen“ qualifiziert. 51 Aber auch der schweizerischen Pra-\n\n48\nVgl. BGE 129 II 18, 26 f. E. 6.3 m. w. H. (= RPW 2002/4, 737 E. 6.3) Buchpreisbindung; vgl. auch\nausführlich RPW 2010/4, 736 Rz 175 ff., Baubeschläge sowie RPW 2010/4, 659 f. Rz 96 ff., Hors-\nListe.\n49\nBGE 129 II 18, 26 f. E. 6.3 m. w. H. (= RPW 2002/4, 737 E. 6.3) Buchpreisbindung.\n50\nUrteil des EuGH vom 8.7.1999 C-49/92 P Kommission/ANIC Partecipazioni, Slg. 1999 I-4125 (Po-\nlypropylen-Fall) Rz 81 f.; Urteil des EuGH vom 1.7.2004 C-204/00 P Aalborg Portland/Kommission,\nSlg. 2004 I-123, Rz 259 (Zement-Fall).\n51\nAuf Englisch wird der Terminus des „single complex and continuous infringement“, kurz „SCCI“ verwendet, teilweise auch nur „single and continuous infringement“ oder „single, overall agreement“. Zuweilen wird auch von „Global Cartel“ bzw. „Gesamtkartell“ gesprochen. Vgl. zur europäischen Rechtsprechung neben den bereits in Fn 50 zitierten Entscheiden weiter: Urteil des EuGH vom 1.7.2010\nC‑407/08 P Knauf Gips KG/Kommission, Rz 45 ff.; Urteil des EuG vom 16.6.2011 T-211/8 Putters/Kommission, Rz 31 ff. (Umzugsdienste nach Belgien); Urteil des EuG vom 24.3.2011 T‑385/06\nAalberts Industries u.a./Kommission, Rz 71 ff.; Urteil des EuG vom 8.6.2008 T‑53/03\nBPB/Kommission, Slg. 2008, II‑1333, Rz 246 ff.; Urteil des EuG vom 14.12.2006 T‑259/02 bis\nT‑264/02 und T‑271/02 Raiffeisen Zentralbank Österreich, Rz 189 ff. (Lombardt-Fall). Vgl. zur Praxis\nder EU-Kommission: KOMM, Entscheid (Settlement) vom 7.12.2012 (COMP/39600) Refrigeration\ncompressors, Rz 38 ff.; KOMM, Entscheid vom 12.10.2011 (COMP/39482) Exotic fruits (bananas),\nRz 402 ff.; KOMM, Entscheid vom 8.12.2010 (COMP/39.309) LCD, Rz 274 ff.; KOMM, ABl. 1999 L\n24/1, Rz 131, Fernwärmetechnik-Kartell; KOMM, ABl. 1994 L 239/14, Rz 32, PVC II; KOMM, ABl.\n1986 L 230/1, Rz 81, Polypropylene. Vgl. aus der Literatur: HERMANN-JOSEF BUNTE, in: Kommentar\nzum deutschen und europäischen Kartellrecht (Bd. 2), Langen/Bunte (Hrsg.), 11. Aufl., Köln 2010,\nArt. 81 Rz 48; JONATHAN FAULL/ALI NIKPAY, The EC Law of Competition, 2. Aufl., Oxford 2007,\nRz 8.494 ff.; RICHARD W HISH/DAVID BAILEY, Competition Law, 7. Aufl., Oxford 2012, 102 ff.; BELLAMY &\n\n"}