{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n62. Im Rahmen der Begründung ihrer Stellungnahme führt Panalpina aus, dass sie an der\nEVR festhält. Allerdings sei der im (zu langen) Antrag verwendete Begriff und Gehalt der\nGesamtabrede zu weit gefasst. Es entstehe der Eindruck die beteiligten Unternehmen hätten\nglobal und zentral systematisch die Behandlung von Kostenfaktoren durch Gebühren und\nZuschläge koordiniert, über die exemplarisch aufgeführten Gebühren und Zuschläge hinaus.\nDies sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe sich das Verhalten in komplexeren Erscheinungsformen – in unterschiedlichen Regionen oder Ländern, in unterschiedlicher Zusammensetzung der beteiligten Parteien, mit unterschiedlichen beteiligten Personen – ohne\nzentrale Koordination und ohne global einheitliches Verhaltensmuster manifestiert. Hinsichtlich der Erheblichkeit des Verhaltens macht Panalpina u.a. geltend, die Auswirkungen auf\ndem relevanten Markt seien höchstens marginal gewesen. Schliesslich macht auch Panalpina geltend, dass die Verfahrenskosten auch der Spedlogswiss als Verband anteilsmässig\nauferlegt werden sollten. Auf diese sowie die weiteren Vorbringen von Panalpina wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n63. Am 3. Dezember 2012 wurde ein Hearing vor der WEKO durchgeführt, an dem die\nParteien, die einen entsprechenden Antrag gestellt hatten, mündlich ihren Standpunkt darlegen konnten. Jeder dieser Parteien (Agility, Deutsche Bahn, Kühne + Nagel und Panalpina)\nwurde Gelegenheit eingeräumt, eine mündliche Stellungnahme zum Fall abzugeben. Anschliessend stellten der Präsident sowie die weiteren Mitglieder der WEKO Fragen an die\nParteien. Die Anhörungen wurden protokolliert und gleichentags durch die Parteien unterschrieben. Inhaltlich haben die Parteien im wesentlichen dieselben Argumente vorgetragen,\ndie sie auch in ihren oben dargestellten schriftlichen Stellungnahmen vorgebracht haben. Auf\ndie Vorbringen im Rahmen der Anhörungen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nB Erwägungen\n\nB.1 Geltungsbereich\n64. Das Kartellgesetz (KG) 44 gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts,\ndie Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG).\n65. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform\n(Art. 2 Abs. 1bis KG).\n66. Als Unternehmen können ohne Weiteres alle Spediteure qualifiziert werden. Aber auch\nSpedlogswiss fällt unter den Geltungsbereich des Kartellgesetzes. Spedlogswiss erbringt\n\n44\nBundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 18\nzwar keine Speditionsdienstleistungen, bietet jedoch seinen Mitglieder diverse kostenpflichtige Leistungen an. So können zahlreiche Drucksachen bei Spedlogswiss bezogen werden,\netwa Formulare (z.B. Air Waybill), Leitfäden (z.B. Leitfaden Luftfrachtspedition) oder Bücher\n(z.B. „Geschichte der Spedition“). 45 Weiter bietet Spedlogswiss Aus- und Weiterbildungen\nan, etwa in der Form kostenpflichtiger Kurse und Seminare (z.B. Vorbereitungskurs für die\neidg. Berufsprüfung als Zolldeklarant/in). 46 Schliesslich bietet Spedlogswiss auch IT-\nDienstleistungen an: „Mit dem Produkt DATACENTER stellt SPEDLOGSWISS seinen Mitgliedern eine kostenpflichtige IT-Plattform zur Verfügung, welche den elektronischen Datenaustausch zwischen Spediteur und Kunde ermöglicht.“ 47 Dabei können nicht nur Spediteure\nund Mitglieder von Spedlogswiss diese IT-Plattform nutzen, sondern auch Verlader (d.h.\nKunden der Spediteure). Damit ist erstellt, dass Spedlogswiss Güter und Dienstleistungen\nanbietet und als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren ist.\n\nB.2 Vorbehaltene Vorschriften\n67. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder\nLeistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktoder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter\ndas Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung\nüber das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich\nauf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3\nAbs. 2 KG).\n68. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht\nzulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Absätze 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.\n\nB.3 Unzulässige Wettbewerbsabrede über die Festsetzung von\nPreisen\n69. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen\nerheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).\n\nB.3.1 Wettbewerbsabrede\n\nB.3.1.1 Grundlagen\n\n70. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder\nverschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken\n(Art. 4 Abs. 1 KG).\n71. Eine Wettbewerbsabrede definiert sich daher durch folgende Tatbestandselemente: a)\nein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen\nund b) das Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung.\n\n"}