{"Signatur": "CH_WBK_001", "Spider": "CH_WEKO", "Datum": "2012-12-10", "PDF": {"Datei": "CH_WEKO/CH_WBK_001_Abrede-im-Speditions_2012-12-10.pdf", "URL": "https://www.weko.admin.ch/dam/weko/de/dokumente/2013/04/spedition_verfuegung.pdf.download.pdf/spedition_verfuegung.pdf", "Checksum": "75f18e98ef07c1b5f8b1cd8eb24643f6"}, "Scrapedate": "2026-02-13", "Num": ["Abrede im Speditionsbereich"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Wettbewerbskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Wettbewerbskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abrede im Speditionsbereich"}], "ScrapyJob": "446973/67/1907", "Zeit UTC": "13.02.2026 03:13:13", "Checksum": "2d8c5c5cb297af43c3b8937a69c7ee50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wettbewerbskommission 10.12.2012 Abrede im Speditionsbereich\nRegeste:\nAbrede im Speditionsbereich\n\n42. Nachdem mehrere Parteien, darunter auch die beiden Unternehmen, welche keine\nSelbstanzeigen eingereicht hatten (Kühne + Nagel und Panalpina), mündlich ihr Interesse\nam Abschluss einer einvernehmlichen Regelung bekundet hatten, lud das Sekretariat mit\nSchreiben vom 24. November 2011 die Spediteure zu einem Treffen am 17. Januar 2012\nein.\n43. Dieses Treffen fand dann am 17. Januar 2012 in den Räumlichkeiten des Sekretariates\nstatt. Die Vertreter des Sekretariates legten den Parteien ihre rechtliche und ökonomische\nEinschätzung des Falles dar und erläuterten, weshalb sie eine unzulässige und sanktionierbare Wettbewerbsbeschränkung als gegeben erachteten (vgl. Art. 29 Abs. 1 KG). Das Sekretariat führte weiter aus, welche Möglichkeiten für den Abschluss einer EVR aus seiner\nSicht offen stehen würden. Das Sekretariat räumte den Spediteuren Frist bis zum 31. Januar\n2012 ein, um ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer EVR auf der Grundlage\nder Ausführungen des Sekretariates zu äussern. Da von allen Spediteuren eine positive\nRückmeldung eintraf, sandte das Sekretariat am 14. Februar 2012 einen ersten EVR-Entwurf\nan alle Spediteure und lud diese zu bilateralen Sitzungen ein. Diese fanden am 28. Februar\n(Panalpina), 1. März (Deutsche Bahn, Deutsche Post, Kühne + Nagel) und am 2. März 2012\n(Agility) statt. Vor, während und auch nach den Treffen gaben die Spediteure zahlreiche Bemerkungen und Anregungen zum EVR-Entwurf ab. Am 15. März 2012 sandte das Sekretariat eine überarbeitete und finale Version der EVR den Spediteuren zur Unterzeichnung und\nRetournierung bis 30 März 2012 zu. Im Begleitschreiben zur EVR wies das Sekretariat die\nSpediteure explizit auf folgendes zentrale Element der Begründung des Antrages hin: „Pro\nMemoria: Die Preisabrede, welche das Sekretariat im Antrag nachweisen will, besteht darin,\ndass zwischen den Spediteuren ein Konsens darüber vorhanden war, dass bei exogenen\nKostenentwicklungen die Belastung von Gebühren und Zuschlägen an den Kunden gemeinsam besprochen und abgestimmt wurde. Im Einzelfall konnte die gemeinsame Lösung darin\nbestehen, dass ein exogener Kostenfaktor kollektiv zurückgewiesen wurde, oder dass in der\neinen oder anderen Form eine Weiterbelastung an den Kunden vereinbart wurde. Der\nNachweis dieser Gesamtabrede wird im Wesentlichen dadurch erfolgen, dass das Verhaltensmuster anhand exemplarischer Gebühren aufgezeigt wird.“ Alle Spediteure retournierten\nvorbehaltslos eine unterschriebene EVR, so dass diese am 2. April 2012 auch durch das\nSekretariat signiert und damit abgeschlossen werden konnte.\n44. Mit Spedlogswiss fand das erste Treffen hinsichtlich EVR am 14. März 2012 statt. Anlässlich dieses Treffens wurde Spedlogswiss ein erster EVR-Entwurf abgegeben. Mit Eingabe vom 22. März 2012 nahm Spedlogswiss Stellung zum Entwurf. Die überarbeitete und finale Version der EVR wurde am 26. März 2012 an Spedlogswiss versandt mit Frist zur Unterzeichnung bis am 2. April 2012. Bereits am 29. März 2012 unterzeichnete Spedlogswiss\n\n22/2009/03287/COO.2101.111.5.266529 14\ndie EVR, so dass das Sekretariat seinerseits die EVR mit Spedlogswiss zeitgleich mit den\ndiversen EVR mit den Spediteuren, d.h. am 2. April 2012 unterzeichnen konnte.\n\n45. Der Inhalt der EVR inklusive Vorbemerkungen wird unten in Abschnitt B.4.1, Rz 276\nwiedergegeben.\n\nA.2.9 Ausländische Verfahren\n\n46. Die Schweiz ist nicht die einzige Jurisdiktion, in welcher die Verhaltensweisen der Luftfrachtspediteure Gegenstand kartellrechtlicher Verfahren war oder noch ist.\n47. In den USA hat das Departement of Justice (DoJ) am 30. September 2010 ein „Plea\nAgreement“ mit sechs international tätigen Spediteuren geschlossen (EGL, Kühne + Nagel,\nGeologistics, Panalpina, Schenker und BAX). Gegenstand des Plea Agreements waren vier\nGebühren im Bereich der Luftfrachtspedition, auf die auch im Rahmen dieser Verfügung eingegangen wird (AAMS, NES, PSS und CAF). 36\n48. In Neuseeland wurde der „Freight fowarding case“ gegenüber sechs Luftfrachtspediteuren durch „Settlements“ mit der New Zealand Commerce Commission abgeschlossen. Im\nDezember 2010 erfolgten die ersten Settlements mit EGL und Geologistics, weitere Settlements wurden im Juni 2011 mit BAX, Schenker und Panalpina abgeschlossen. Keine Einigung konnte mit Kühne + Nagel gefunden werden, so dass der „High Court“ über den Fall\nbefinden wird. Das Verfahren ist derzeit noch hängig. 37 Gegenstand des Verfahrens waren\ndrei Gebühren im Bereich der Luftfrachtspedition, auf die auch im Rahmen dieser Verfügung\neingegangen wird (AAMS, NES und CAF). 38\n49. In Europa erliess die EU-Kommission am 28. März 2012 eine Sanktionsverfügung gegen 14 internationale Spediteure (darunter auch alle Unternehmen, welche Adressaten des\nvorliegenden Verfahrens sind) wegen ihrer Beteiligung an vier Kartellen im Bereich der Luftfrachtspedition (bezüglich NES, AAMS, PSS und CAF). Die gesamte Bussensumme beträgt\nEUR169 Mio. Der Deutschen Post wurde die Geldbusse in Anwendung der Kronzeugenregelung vollständig erlassen, zu Reduktionen kam es unter anderem für die Deutsche Bahn und\nAgility. 39 Gegen die Verfügung und namentlich die Bussenhöhe wurden Rechtsmittel ergriffen, so dass sie nicht rechtskräftig ist. 40\n50. Darüber hinaus sind in zahlreichen weiteren Ländern Verfahren eröffnet worden. Diese\nsind heute teilweise mit einem Entscheid (z.B. in Japan 41) oder einer Einstellung (z.B. in Ka-\n\n"}